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Abschnitt 2 - Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz (WOMitbestEG k.a.Abk.)
Artikel 4 V. v. 10.10.2005 BGBl. I S. 2927, 2932; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 13.10.2005; FNA: 801-3-3 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 13.10.2005; FNA: 801-3-3 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Teil 3 Besondere Vorschriften für die Wahl und die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmern von Seebetrieben
Kapitel 2 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Abschnitt 2 Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
§ 93 Wahlausschreiben im Seebetrieb
§ 93 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Wahlausschreiben nach § 32 Abs. 1 muss in Seebetrieben auch folgende Angaben enthalten:
- 1.
- dass die Arbeitnehmer des Seebetriebs in Briefwahl wählen;
- 2.
- den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Hauptwahlvorstand eingehen müssen.
§ 94 Stimmabgabe bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
§ 94 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in Briefwahl ab.
(2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvorschläge an die Betriebswahlvorstände (§ 30 Abs. 2 Satz 2) übersendet der Hauptwahlvorstand
- 1.
- jedem Schiff die zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen in einer Anzahl, die die Zahl der Regelbesatzung des Schiffes um mindestens 10 vom Hundert übersteigt,
- 2.
- allen Arbeitnehmern des Seebetriebs, von denen ihm bekannt ist, dass sie sich nicht an Bord eines Schiffes befinden, die zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen sowie eine Kopie des Wahlausschreibens.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6288/b16969.htm