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Änderung § 7 AktuarV vom 29.10.2011
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§ 7 AktuarV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.10.2011 geltenden Fassung | § 7 AktuarV n.F. (neue Fassung) in der am 29.10.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2099 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Vorlagefrist | |
(Text alte Fassung) Der Erläuterungsbericht ist bei Abgabe der versicherungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzulegen; der Vorstand hat den Bericht unverzüglich nach der Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde einzureichen. | (Text neue Fassung) 1 Der Erläuterungsbericht und der Angemessenheitsbericht sind bei Abgabe der versicherungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzulegen; der Vorstand hat die Berichte unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde einzureichen. 2 Wird die Beteiligung am Überschuss bei Pensionskassen, die nicht nach § 118b Absatz 3 oder Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes reguliert sind oder als reguliert gelten, vom obersten Organ beschlossen, ist der Angemessenheitsbericht abweichend von Satz 1 dem Vorstand vor der entsprechenden Sitzung des obersten Organs vorzulegen; er ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach der Beschlussfassung über den Vorschlag für die Beteiligung am Überschuss einzureichen. |
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