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Änderung § 31f BImSchG vom 27.10.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 31f BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.10.2024 geltenden Fassung
§ 31f BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1792
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31f Beteiligung der Öffentlichkeit in Genehmigungsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 31f (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 § 10 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden, wenn ein Genehmigungsverfahren nach § 10, auch in Verbindung mit § 16 oder § 16a, durchzuführen ist

1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage,

2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage notwendige Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfügung stehen oder

3. wegen einer anderen durch die ernste oder erhebliche Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit.

2 § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 19 Absatz 4 Satz 2 bis 4 bleiben unberührt.

(2) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 sind der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, nach der Bekanntmachung eine Woche zur Einsicht auszulegen.

(3) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 8 kann die Öffentlichkeit bis eine Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; diese Frist gilt auch bei Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU.

(4) Die Genehmigungsbehörde soll auf die Durchführung eines Erörterungstermins nach § 10 Absatz 6 verzichten.



 
(heute geltende Fassung)