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Synopse aller Änderungen des BImSchG am 13.10.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Oktober 2022 durch Artikel 2 des EnSiGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BImSchG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BImSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2022 geltenden Fassung | BImSchG n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel *) Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Geltungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen Zweiter Teil Errichtung und Betrieb von Anlagen Erster Abschnitt Genehmigungsbedürftige Anlagen § 4 Genehmigung § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen § 6 Genehmigungsvoraussetzungen § 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen § 8 Teilgenehmigung § 8a Zulassung vorzeitigen Beginns § 9 Vorbescheid § 10 Genehmigungsverfahren § 10a (weggefallen) § 11 Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid § 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung § 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen § 14 Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen § 14a Vereinfachte Klageerhebung § 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen § 15a (weggefallen) § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen § 16a Störfallrelevante Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen | |
(Text alte Fassung) § 16b Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien | (Text neue Fassung) § 16b Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Sondervorschriften für Windenergieanlagen |
§ 17 Nachträgliche Anordnungen § 18 Erlöschen der Genehmigung § 19 Vereinfachtes Verfahren § 20 Untersagung, Stilllegung und Beseitigung § 21 Widerruf der Genehmigung Zweiter Abschnitt Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen § 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen § 23a Anzeigeverfahren für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind § 23b Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren § 23c Betriebsplanzulassung nach dem Bundesberggesetz § 24 Anordnungen im Einzelfall § 25 Untersagung § 25a Stilllegung und Beseitigung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind Dritter Abschnitt Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen § 26 Messungen aus besonderem Anlass § 27 Emissionserklärung § 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen § 29 Kontinuierliche Messungen § 29a Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen § 29b Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen § 30 Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen § 31 Auskunftspflichten des Betreibers Vierter Abschnitt Brennstoffwechsel bei einer Mangellage 1) Fußnote zum Vierten Abschnitt § 31a Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU § 31b Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU § 31c Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2015/2193 § 31d Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2015/2193 | |
§ 31k Abweichungen von Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen *) § 31l Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31k *) | |
Dritter Teil Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen Erster Abschnitt Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen § 32 Beschaffenheit von Anlagen § 33 Bauartzulassung § 34 Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen § 35 Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen § 36 Ausfuhr § 37 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union Zweiter Abschnitt Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen § 37a Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen § 37b Begriffsbestimmungen und Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen § 37c Mitteilungs- und Abgabepflichten § 37d Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen § 37e Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung § 37f Berichte über Kraftstoffe und Energieerzeugnisse § 37g Bericht der Bundesregierung § 37h Mechanismus zur Anpassung der Treibhausgasminderungs-Quote; Verordnungsermächtigung Vierter Teil Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen § 38 Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen § 39 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union § 40 Verkehrsbeschränkungen §§ 40a bis 40e (weggefallen) § 41 Straßen und Schienenwege § 42 Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen § 43 Rechtsverordnung der Bundesregierung Fünfter Teil Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung, Lärmminderungspläne § 44 Überwachung der Luftqualität § 45 Verbesserung der Luftqualität § 46 Emissionskataster § 46a Unterrichtung der Öffentlichkeit § 47 Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, Landesverordnungen Sechster Teil Lärmminderungsplanung § 47a Anwendungsbereich des Sechsten Teils § 47b Begriffsbestimmungen § 47c Lärmkarten § 47d Lärmaktionspläne § 47e Zuständige Behörden § 47f Rechtsverordnungen Siebenter Teil Gemeinsame Vorschriften § 48 Verwaltungsvorschriften § 48a Rechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte § 48b Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen § 49 Schutz bestimmter Gebiete § 50 Planung § 51 Anhörung beteiligter Kreise § 51a Kommission für Anlagensicherheit § 51b Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit § 52 Überwachung § 52a Überwachungspläne, Überwachungsprogramme für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie § 52b Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation § 53 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz § 54 Aufgaben § 55 Pflichten des Betreibers § 56 Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers § 57 Vortragsrecht § 58 Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz § 58a Bestellung eines Störfallbeauftragten § 58b Aufgaben des Störfallbeauftragten § 58c Pflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten § 58d Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz § 58e Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte § 59 Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung § 60 Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung § 61 Berichterstattung an die Europäische Kommission § 62 Ordnungswidrigkeiten § 62a (weggefallen) § 63 Entfall der aufschiebenden Wirkung §§ 64 bis 65 (weggefallen) Achter Teil Schlussvorschriften § 66 Fortgeltung von Vorschriften § 67 Übergangsvorschrift § 67a Überleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands §§ 68 bis 72 (Änderung von Rechtsvorschriften, Überleitung von Verweisungen, Aufhebung von Vorschriften) § 73 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren Anlage (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik | |
§ 16b Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien | § 16b Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Sondervorschriften für Windenergieanlagen |
(1) Wird eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien modernisiert (Repowering), müssen auf Antrag des Vorhabenträgers im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur Anforderungen geprüft werden, soweit durch das Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand unter Berücksichtigung der auszutauschenden Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 erheblich sein können. (2) 1 Die Modernisierung umfasst den vollständigen oder teilweisen Austausch von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage. 2 Bei einem vollständigen Austausch der Anlage sind zusätzlich folgende Anforderungen einzuhalten: 1. Die neue Anlage wird innerhalb von 24 Monaten nach dem Rückbau der Bestandsanlage errichtet und 2. der Abstand zwischen der Bestandsanlage und der neuen Anlage beträgt höchstens das Zweifache der Gesamthöhe der neuen Anlage. (3) Die Genehmigung einer Windenergieanlage im Rahmen einer Modernisierung nach Absatz 2 darf nicht versagt werden, wenn nach der Modernisierung nicht alle Immissionsrichtwerte der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm eingehalten werden, wenn aber 1. der Immissionsbeitrag der Windenergieanlage nach der Modernisierung niedriger ist als der Immissionsbeitrag der durch sie ersetzten Windenergieanlagen und 2. die Windenergieanlage dem Stand der Technik entspricht. (4) Die Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere des Raumordnungs-, Bauplanungs- und Bauordnungsrechts, und der Belange des Arbeitsschutzes nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bleibt unberührt. (5) Auf einen Erörterungstermin soll verzichtet werden, wenn nicht der Antragsteller diesen beantragt. (6) 1 § 19 findet auf Genehmigungsverfahren im Sinne von Absatz 1 für das Repowering von bis zu 19 Windenergieanlagen Anwendung. 2 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen bleibt unberührt. 3 Im vereinfachten Verfahren ist die Genehmigung auf Antrag des Trägers des Vorhabens öffentlich bekannt zu machen. 4 In diesem Fall gilt § 10 Absatz 8 Satz 2 bis 6 entsprechend. | |
(7) 1 Werden bei einer genehmigten Windenergieanlage vor der Errichtung Änderungen am Anlagentyp vorgenommen oder wird er gewechselt, müssen im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur dann Anforderungen geprüft werden, soweit durch die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 erheblich sein können. 2 Die Absätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden. (8) 1 Wird die Leistung einer Windenergieanlage an Land ohne bauliche Veränderungen oder ohne den Austausch von Teilen und ohne eine Änderung der genehmigten Betriebszeiten erhöht, sind ausschließlich die Standsicherheit sowie die schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und nachteilige Auswirkungen durch Turbulenzen zu prüfen. 2 Die Absätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden. | |
§ 31k (neu) | § 31k Abweichungen von Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen *) |
(1) Bei Vorliegen der Alarmstufe oder der Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, soll die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers Abweichungen von einzelnen in der Genehmigung enthaltenen Anforderungen an die Geräusche zur Nachtzeit unter Abweichung von den Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm und an die optischen Immissionen der Windenergieanlage zulassen, 1. um die Strommenge einer Windenergieanlage zu erhöhen, deren Betriebszeit zur Verminderung oder Vermeidung von Schattenwurf beschränkt ist, oder 2. um die Leistung oder die Strommenge einer Windenergieanlage in der Nachtzeit zu erhöhen, soweit sich der Schallpegel der Anlage in dieser Zeit um maximal 4 Dezibel gegenüber dem bisher genehmigten Wert erhöht. (2) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber den Eingang des Antrags unverzüglich zu bestätigen. (3) Eine beantragte Abweichung gilt nach Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrags als zugelassen, wenn der Antrag hinreichend bestimmt ist, sich die beantragte Abweichung auf Anforderungen an die Geräusche zur Nachtzeit oder die optische Immission beschränkt und alle weiteren Anforderungen des Absatzes 1 eingehalten sind. (4) Über die Zulassung der Abweichungen nach Absatz 1 hinaus bedarf es weder einer Änderungsgenehmigung nach § 16 noch einer Anzeige nach § 15. Nach Absatz 1 zugelassene Abweichungen sind bis zum 15. April 2023 befristet. Hebt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Alarmstufe oder Notfallstufe im Sinne des Absatzes 1 vor dem 15. April 2023 auf, endet die Zulassung der Abweichungen bereits zum Ablauf des letzten Tages des auf die Aufhebung folgenden Quartals. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 2 Nummer 4 G. v. 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
§ 31l (neu) | § 31l Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31k *) |
(1) 1 Die Regelungen der §§ 31e bis 31k sind auf bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden. 2 Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den §§ 31e bis 31k durchgeführt wird. 3 Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht beendet werden, wenn er nach den §§ 31e bis 31k entfallen kann. (2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galten, beendet werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller abgeschlossen werden kann. (3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Regelung nach den §§ 31e bis 31k Gebrauch gemacht worden ist und die bei Außerkrafttreten der §§ 31e bis 31k noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der §§ 31e bis 31k bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes weiter. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 2 Nummer 5 G. v. 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) wurde sinngemäß konsolidiert. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6306/v289382-2022-10-13.htm