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§ 10 - Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
neugefasst durch B. v. 26.02.1997 BGBl. I S. 418, 1804; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 610-6-10 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1983; FNA: 610-6-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 10 (weggefallen)
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
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Zitierungen von § 10 GrEStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GrEStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GrEStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 GrEStG Anwendungsbereich (vom 01.07.2021)
... auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 verwirklicht werden. § 10 ist letztmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1997 verwirklicht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6320/a87758.htm