Vierter Abschnitt - Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

neugefasst durch B. v. 26.02.1997 BGBl. I S. 418, 1804; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 610-6-10 Allgemeines Steuerrecht
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Vierter Abschnitt Steuerberechnung
§ 11 Steuersatz, Abrundung
§ 12 Pauschbesteuerung

Vierter Abschnitt Steuerberechnung

§ 11 Steuersatz, Abrundung


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.

(2) Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.

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§ 12 Pauschbesteuerung


§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung des Steuerbetrags absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dadurch die Besteuerung vereinfacht und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich geändert wird.



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