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Fünfter Abschnitt - Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
neugefasst durch B. v. 26.02.1997 BGBl. I S. 418, 1804; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 610-6-10 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1983; FNA: 610-6-10 Allgemeines Steuerrecht
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Fünfter Abschnitt Steuerschuld
§ 13 Steuerschuldner
Steuerschuldner sind
- 1.
- regelmäßig:
die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen; - 2.
- beim Erwerb kraft Gesetzes:
der bisherige Eigentümer und der Erwerber; - 3.
- beim Erwerb im Enteignungsverfahren:
der Erwerber; - 4.
- beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:
der Meistbietende; - 5.
- bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand
- a)
- des Erwerbers:
der Erwerber; - b)
- mehrerer Unternehmen oder Personen:
diese Beteiligten;
- 6.
- bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:
die Personengesellschaft; - 7.
- bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft:
die Kapitalgesellschaft; - 8.
- bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:
der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 986 m.W.v. 1. Juli 2021
§ 14 Entstehung der Steuer in besonderen Fällen
Die Steuer entsteht,
- 1.
- wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung;
- 2.
- wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.
§ 15 Fälligkeit der Steuer
Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.
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