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§ 2 - Luftverkehrs-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftVZÜV)

V. v. 08.10.2001 BGBl. I S. 2625; zuletzt geändert durch Artikel 19a G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361; aufgehoben durch § 10 V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 947
Geltung ab 13.10.2001; FNA: 96-1-45 Luftverkehr
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§ 2



(1) Die Zuverlässigkeit der in § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes genannten Personen wird von der Luftfahrtbehörde überprüft, die für die Entscheidung nach § 29d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist.

(2) Hat ein Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen Bereiche und Anlagen gemäß § 29d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes im Zuständigkeitsbereich verschiedener Luftfahrtbehörden, bestimmt sich die Zuständigkeit für die Überprüfung der in Absatz 1 genannten Personen nach dem Unternehmenssitz. Dies gilt auch dann, wenn der Zugang nur zu einem dieser Bereiche gewährt werden soll. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erteilung einer Zugangsberechtigung nach § 29d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes bleibt hiervon unberührt.



 

Zitierungen von § 2 LuftVZÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LuftVZÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVZÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 LuftVZÜV
... werden soll. (2) Die Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen sollen der nach § 2 Abs. 1 oder 2 zuständigen Luftfahrtbehörde zur Durchführung der ...
§ 7 LuftVZÜV
... 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes genannten Personals gelten die §§ 1 bis 6 entsprechend. Zu diesem Personal zählen insbesondere solche Personen, die, ohne die ...
§ 8 LuftVZÜV
... 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Luftverkehrsgesetzes genannten Personen gelten die §§ 1 bis 6 ...
§ 11 LuftVZÜV
... eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachzuholen. (2) Die §§ 1 bis 8 und 10 Abs. 1 gelten ...
§ 12 LuftVZÜV
... in § 29d des Luftverkehrsgesetzes genannten Aufgaben entsprochen, gelten die §§ 1 bis 11 ...