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Änderung § 7 Kastrationsgesetz vom 01.09.2009
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 85 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Strafvorschrift | |
Wer als Arzt unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 einen anderen kastriert oder im Sinne des § 4 behandelt, ohne daß 1. die Gutachterstelle die nach § 5 notwendige Bestätigung oder | |
(Text alte Fassung) 2. das Vormundschaftsgericht die nach § 6 erforderliche Genehmigung | (Text neue Fassung) 2. das Betreuungsgericht die nach § 6 erforderliche Genehmigung |
erteilt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
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