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Änderung § 17a InvG vom 28.12.2007

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§ 17a InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 17a InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
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§ 17a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17a Abberufung von Geschäftsleitern; Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte


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(1) In den Fällen des § 17 Abs. 2 kann die Bundesanstalt statt der Aufhebung der Erlaubnis die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) 1 Die Bundesanstalt kann die Organbefugnisse abberufener Geschäftsleiter so lange auf einen geeigneten Sonderbeauftragten übertragen, bis die Kapitalanlagegesellschaft über neue Geschäftsleiter verfügt, die den in § 7b Nr. 3 genannten Anforderungen genügen; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. 2 § 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.


 
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