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Änderung § 135 InvG vom 28.12.2007
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§ 135 InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung | § 135 InvG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089 |
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(Textabschnitt unverändert) § 135 Anwendbare Vorschriften auf den öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile | |
(Text alte Fassung) (1) Für den öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen, die keine EG-Investmentanteile sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie auf ausländische Investmentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind, Anwendung finden. Der öffentliche Vertrieb von Anteilen an einem ausländischen Investmentvermögen, das hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegt, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind, ist nicht gestattet. (2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für ausländische Investmentanteile, die an einer inländischen Börse zum amtlichen Markt oder zum geregelten Markt zugelassen sind oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sofern, mit Ausnahme der von der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen, kein öffentlicher Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen stattfindet. (3) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet auf die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. | (Text neue Fassung) Für den öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen, die keine EG-Investmentanteile sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie auf ausländische Investmentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind, Anwendung finden. Der öffentliche Vertrieb von Anteilen an einem ausländischen Investmentvermögen, das hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegt, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind, ist nicht gestattet. |
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