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Änderung § 132 InvG vom 28.12.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 132 InvG, alle Änderungen durch Artikel 1 InvÄndG am 28. Dezember 2007 und Änderungshistorie des InvGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 132 InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung | § 132 InvG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089 |
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(Textabschnitt unverändert) § 132 Anzeigepflicht | |
(Text alte Fassung) (1) Die Investmentgesellschaft hat die Absicht, EG-Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu vertreiben, der Bundesanstalt anzuzeigen. | (Text neue Fassung) (1) Die Investmentgesellschaft hat die Absicht, EG-Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu vertreiben, der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann die Einreichung der Anzeige in englischer Sprache gestatten. |
(2) Der Anzeige sind beizufügen: 1. die Bescheinigung der zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, dass die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind, 2. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige vereinfachte und ausführliche Verkaufsprospekt, 3. der zuletzt veröffentlichte Jahresbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, 4. die Angaben über die Vorkehrungen für den öffentlichen Vertrieb, 5. Bestätigungen der gemäß § 131 Satz 1 und 2 beauftragten Stellen über die Übernahme der Funktionen, 6. der Nachweis der Zahlung der Gebühr für die Anzeige. | |
Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen. | Fremdsprachige Unterlagen sind vorbehaltlich der in § 2 Abs. 11 Satz 2 Nr. 4 genannten Besonderheiten mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 1 kann mit einer englischen Übersetzung vorgelegt werden. |
(3) Die Bundesanstalt hat den Tag des Eingangs der Anzeige innerhalb von vier Wochen zu bestätigen, sofern die erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen. Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Bundesanstalt innerhalb der gleichen Frist als Ergänzungsanzeige an. Die Ergänzungsanzeige ist der Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der Anzeige beziehungsweise der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen; anderenfalls gilt der öffentliche Vertrieb wegen nicht ordnungsgemäßer Anzeigenerstattung als untersagt. Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist. |
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