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Änderung § 90r InvG vom 02.04.2009

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§ 90r InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2009 geltenden Fassung
§ 90r InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 90r Erklärungspflicht


(Text alte Fassung)

Die Unternehmen im Sinne des § 90m Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 haben gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft zu erklären, dass sie freiwillige Leistungen zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren und dass ihre Arbeitnehmer die Absicht haben, Anteile zu erwerben. Nähere Einzelheiten zur Abwicklung des Erwerbs der Anteile nach Satz 1 können zwischen den Unternehmen und der Kapitalanlagegesellschaft vertraglich vereinbart werden.

(Text neue Fassung)

Die Unternehmen im Sinne des § 90m Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 haben gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft zu erklären, dass sie einen Vorteil zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren und dass ihre Arbeitnehmer die Absicht haben, Anteile zu erwerben. Nähere Einzelheiten zur Abwicklung des Erwerbs der Anteile nach Satz 1 können zwischen den Unternehmen und der Kapitalanlagegesellschaft vertraglich vereinbart werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013)