Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15 InvG vom 28.12.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 InvG, alle Änderungen durch Artikel 1 InvÄndG am 28. Dezember 2007 und Änderungshistorie des InvG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 15 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 15 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften


(Text alte Fassung)

Für die Meldungen der Bundesanstalt an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist § 53d des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden; ferner meldet die Bundesanstalt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften allgemeine Schwierigkeiten, die die Kapitalanlagegesellschaften beim Vertrieb der Anteile in einem Drittstaat haben.

(Text neue Fassung)

Für die Meldungen der Bundesanstalt an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist § 53e des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden; ferner meldet die Bundesanstalt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften allgemeine Schwierigkeiten, die die Kapitalanlagegesellschaften beim Vertrieb der Anteile in einem Drittstaat haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)