Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des InvG am 01.04.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2012 durch Artikel 2 des BAnzDiG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des InvG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 76 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7a Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung


(1) Der Erlaubnisantrag muss enthalten:

1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 11,

2. die Angabe der Geschäftsleiter,

3. Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter,

4. Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter,

5. die Namen der an der Kapitalanlagegesellschaft bedeutend beteiligten Inhaber sowie Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und zur Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung,

6. die Angaben der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen hinweisen, und

7. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte sowie der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren der Kapitalanlagegesellschaft hervorgehen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Dem Antragsteller ist binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Erlaubnis erteilt wird. Die Ablehnung des Antrags ist zu begründen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Dem Antragsteller ist binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Erlaubnis erteilt wird. 2 Die Ablehnung des Antrags ist zu begründen.

(3) Sofern der Kapitalanlagegesellschaft auch die Erlaubnis zum Erbringen der individuellen Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 erteilt wurde, ist ihr mit der Erteilung der Erlaubnis die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der sie zugeordnet ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.



(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 37 Rücknahme von Anteilen, Aussetzung


(1) Jeder Anleger kann verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird; die Einzelheiten sind in den Vertragsbedingungen festzulegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 In den Vertragsbedingungen kann vorgesehen werden, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzen darf, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. 2 Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine Anteile ausgegeben werden. 3 Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile des Sondervermögens vertreibt, die Entscheidung zur Aussetzung der Rücknahme unverzüglich anzuzeigen. 4 Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Anleger durch eine Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile zu unterrichten. 5 Die Anleger sind über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.



(2) 1 In den Vertragsbedingungen kann vorgesehen werden, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzen darf, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. 2 Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine Anteile ausgegeben werden. 3 Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile des Sondervermögens vertreibt, die Entscheidung zur Aussetzung der Rücknahme unverzüglich anzuzeigen. 4 Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Anleger durch eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile zu unterrichten. 5 Die Anleger sind über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.

(2a) Wird die Rücknahme der Anteile eines Masterfonds zeitweilig ausgesetzt, ist die den Feederfonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft abweichend von Absatz 2 Satz 1 dazu berechtigt, die Rücknahme der Anteile des Feederfonds während des gleichen Zeitraums auszusetzen.

(3) 1 Die Bundesanstalt kann anordnen, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger erforderlich ist; die Bundesanstalt soll die Aussetzung der Rücknahme anordnen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft bei einem Immobilien-Sondervermögen im Fall des Absatzes 2 Satz 1 die Aussetzung nicht vornimmt oder im Fall des § 81 der Verpflichtung zur Aussetzung nicht nachkommt. 2 Absatz 2 Satz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 38 Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung eines Sondervermögens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht zu kündigen. 2 Die Vertragsbedingungen können eine längere Kündigungsfrist vorsehen. 3 Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unterrichten.



(1) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung eines Sondervermögens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht zu kündigen. 2 Die Vertragsbedingungen können eine längere Kündigungsfrist vorsehen. 3 Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unterrichten.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Auflösung nicht für einen früheren als den Zeitpunkt beschließen, in dem ihr Recht zur Verwaltung aller Sondervermögen erlischt.

(3) 1 Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, die Sondervermögen zu verwalten, erlischt ferner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 der Insolvenzordnung abgewiesen wird. 2 Die Sondervermögen gehören nicht zur Insolvenzmasse der Kapitalanlagegesellschaft.

(4) Wird die Kapitalanlagegesellschaft aus einem in den Absätzen 2 bis 3 nicht genannten Grund aufgelöst oder wird gegen sie ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen, so hat die Depotbank das Recht, hinsichtlich eines bei ihr verwahrten Sondervermögens für die Anleger deren Vertragsverhältnis mit der Kapitalanlagegesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

(5) Kein Anleger kann die Aufhebung der in Ansehung des Sondervermögens bestehenden Gemeinschaft der Anleger verlangen; ein solches Recht steht auch nicht einem Pfandgläubiger oder Pfändungsgläubiger oder dem Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Anlegers zu.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 40d Verschmelzungsinformationen


(1) 1 Den Anlegern des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens sind von der Kapitalanlagegesellschaft geeignete und präzise Informationen über die geplante Verschmelzung zu übermitteln, damit sie sich ein verlässliches Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage bilden und ihre Rechte nach § 40e ausüben können (Verschmelzungsinformationen). 2 Hierbei sind insbesondere die Vorgaben nach Artikel 3 der Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 28, L 179 vom 14.7.2010, S. 16) zu beachten.

(2) 1 Die Verschmelzungsinformationen sind den Anlegern des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens erst zu übermitteln, nachdem die Bundesanstalt oder, bei der Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen, die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates die geplante Verschmelzung genehmigt haben. 2 Zwischen der Übermittlung der Verschmelzungsinformationen und dem Fristablauf für einen Antrag auf Rücknahme oder gegebenenfalls Umtausch ohne weitere Kosten gemäß § 40e Absatz 1 muss ein Zeitraum von mindestens 30 Tagen liegen.

(3) 1 Die Verschmelzungsinformationen haben die folgenden Angaben zu umfassen:

1. Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung,

2. potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/44/EU, insbesondere hinsichtlich wesentlicher Unterschiede in Bezug auf Anlagepolitik und -strategie, Kosten, erwartetes Ergebnis, Jahres- und Halbjahresberichte, etwaige Beeinträchtigung der Wertentwicklung und gegebenenfalls eine eindeutige Warnung an die Anleger, dass ihre steuerliche Behandlung im Zuge der Verschmelzung Änderungen unterworfen sein kann,

3. spezifische Rechte der Anleger in Bezug auf die geplante Verschmelzung nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2010/44/EU, insbesondere auf zusätzliche Informationen, auf Erhalt einer Abschrift der Erklärung des Prüfers gemäß § 40c Absatz 2 auf Anfrage, auf kostenlose Rücknahme und gegebenenfalls Umtausch der Anteile gemäß § 40e Absatz 1 sowie die Frist für die Wahrnehmung dieses Rechts,

4. maßgebliche Verfahrensaspekte und den geplanten Übertragungsstichtag, zu dem die Verschmelzung wirksam wird, nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 5 bis 8 der Richtlinie 2010/44/EU und

5. eine aktuelle Fassung der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 42 Absatz 2 oder Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens nach Maßgabe des Artikels 5 der Richtlinie 2010/44/EU.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Werden zu Beginn der Verschmelzungsinformationen die wesentlichen Punkte der Verschmelzung zusammengefasst, ist darin auf den jeweiligen Abschnitt im Dokument zu verweisen, der die weiteren Informationen enthält. 3 Die Verschmelzungsinformationen sind den Anlegern auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln und auf der Internetseite der Kapitalanlagegesellschaft zugänglich zu machen. 4 Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Übermittlung der Verschmelzungsinformationen an die Anleger im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen; dabei ist mitzuteilen, wo und auf welche Weise weitere Informationen hierzu erlangt werden können. 5 Die Übermittlung der Verschmelzungsinformationen gilt drei Tage nach der Aufgabe zur Post oder Absendung als erfolgt. 6 Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass der dauerhafte Datenträger den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat.



2 Werden zu Beginn der Verschmelzungsinformationen die wesentlichen Punkte der Verschmelzung zusammengefasst, ist darin auf den jeweiligen Abschnitt im Dokument zu verweisen, der die weiteren Informationen enthält. 3 Die Verschmelzungsinformationen sind den Anlegern auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln und auf der Internetseite der Kapitalanlagegesellschaft zugänglich zu machen. 4 Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Übermittlung der Verschmelzungsinformationen an die Anleger im Bundesanzeiger bekannt zu machen; dabei ist mitzuteilen, wo und auf welche Weise weitere Informationen hierzu erlangt werden können. 5 Die Übermittlung der Verschmelzungsinformationen gilt drei Tage nach der Aufgabe zur Post oder Absendung als erfolgt. 6 Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass der dauerhafte Datenträger den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat.

(4) 1 Wurde die Absicht, EU-Investmentanteile am übertragenden oder übernehmenden EU-Investmentvermögen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, gemäß § 132 angezeigt, müssen die Verschmelzungsinformationen der Bundesanstalt in deutscher Sprache unverzüglich eingereicht werden. 2 Die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft, die diese Informationen zu übermitteln hat, ist verantwortlich für die Übersetzung. 3 Die Übersetzung hat den Inhalt des Originals richtig und vollständig wiederzugeben.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 40g Wirksamwerden der Verschmelzung


(1) Die Verschmelzung wird mit Ablauf des Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens wirksam, sofern

1. die Verschmelzung im laufenden Geschäftsjahr genehmigt worden ist,

2. soweit erforderlich die Hauptversammlungen der beteiligten Investmentvermögen zugestimmt haben,

3. die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens zum Ende des Geschäftjahres des übertragenden Sondervermögens (Übertragungsstichtag) berechnet worden sind, und

4. das Umtauschverhältnis der Anteile sowie gegebenenfalls der Barzahlung in Höhe von nicht mehr als 10 Prozent des Nettoinventarwerts dieser Anteile zum Übertragungsstichtag festgelegt worden ist.

(2) 1 Es kann ein anderer Stichtag bestimmt werden, mit dessen Ablauf die Verschmelzung wirksam werden soll. 2 Dieser Zeitpunkt darf erst nach einer gegebenenfalls erforderlichen Zustimmung der stimmberechtigten Aktionäre der übernehmenden oder übertragenden Investmentaktiengesellschaft oder des übernehmenden oder übertragenden EU-Investmentvermögens liegen. 3 Im Übrigen ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens zu diesem Stichtag zu berechnen und das Umtauschverhältnis zu diesem Stichtag festzulegen ist.

(3) Die am Verschmelzungsvorgang beteiligten Kapitalanlagegesellschaften und die Depotbanken haben die hierfür erforderlichen technischen Umbuchungen und rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen und sich gegenseitig hierüber zu unterrichten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft des übernehmenden Sondervermögens hat das Wirksamwerden der Verschmelzung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen. 2 Bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hat sie das Wirksamwerden der Verschmelzung nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Investmentvermögens zu veröffentlichen. 3 Die Bundesanstalt ist hierüber zu unterrichten; bei der Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen sind auch die zuständigen Stellen im Herkunftsstaat des übertragenden EU-Investmentvermögens zu unterrichten.



(4) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft des übernehmenden Sondervermögens hat das Wirksamwerden der Verschmelzung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen. 2 Bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hat sie das Wirksamwerden der Verschmelzung nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Investmentvermögens zu veröffentlichen. 3 Die Bundesanstalt ist hierüber zu unterrichten; bei der Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen sind auch die zuständigen Stellen im Herkunftsstaat des übertragenden EU-Investmentvermögens zu unterrichten.

(5) Eine Verschmelzung, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 wirksam geworden ist, kann nicht mehr für nichtig erklärt werden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 43 Vertragsbedingungen


(1) Die Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern bestimmt, sind vor Ausgabe der Anteile schriftlich festzulegen.

(2) 1 Die Vertragsbedingungen sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. 2 Die Genehmigung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrags zu erteilen, wenn die Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. 3 Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies dem Antragsteller innerhalb der Frist nach Satz 2 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. 4 Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 2 genannten Frist erneut. 5 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 entschieden worden ist und eine Mitteilung nach Satz 4 nicht erfolgt ist. 6 Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz 5 schriftlich zu bestätigen. 7 Der Genehmigungsantrag ist von den Geschäftsleitern zu unterschreiben. 8 Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen. 9 Die Kapitalanlagegesellschaft darf die Vertragsbedingungen dem Verkaufsprospekt nur beifügen, wenn die Genehmigung nach Satz 1 erteilt worden ist.

(3) 1 Wenn die Änderungen der Vertragsbedingungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des Sondervermögens nicht vereinbar sind, erteilt die Bundesanstalt die nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung nur, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Änderungen der Vertragsbedingungen mindestens drei Monate vor dem Inkrafttreten nach Absatz 5 bekannt macht und den Anlegern anbietet,

1. entweder die Rücknahme ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen, oder

2. soweit möglich, den Umtausch ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen in Anteile eines anderen Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens, das mit den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar ist und von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder von einem Unternehmen, das demselben Konzern im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs angehört, verwaltet wird.

2 Dieses Recht besteht spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem die Anleger über die geplante Änderung der Vertragsbedingungen nach Absatz 5 unterrichtet werden. 3 Sind die in Satz 1 genannten Änderungen nach Maßgabe des Absatzes 2 genehmigt oder gelten diese als genehmigt, dürfen diese frühestens drei Monate nach der in Absatz 5 Satz 1 bestimmten Bekanntmachung in Kraft treten. 4 Die Änderung der Vertragsbedingungen von Immobilien-Sondervermögen und Infrastruktur-Sondervermögen ist nur zulässig, wenn diese entweder nach Änderung der Vertragsbedingungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar sind oder dem Anleger ein Umtauschrecht nach Satz 1 Nummer 2 angeboten wird.

(4) Die Vertragsbedingungen müssen neben der Bezeichnung des Sondervermögens sowie der Angabe des Namens und des Sitzes der Kapitalanlagegesellschaft mindestens folgende Angaben enthalten:

1. nach welchen Grundsätzen die Auswahl der zu beschaffenden Vermögensgegenstände erfolgt, insbesondere welche Vermögensgegenstände in welchem Umfang erworben werden dürfen, die Arten der Sondervermögen und der von ausländischen Investmentgesellschaften verwalteten Vermögen, deren Anteile für das Sondervermögen erworben werden dürfen, sowie der Anteil des Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jeweiligen Art gehalten werden darf; ob, in welchem Umfang und mit welchem Zweck Geschäfte mit Derivaten getätigt werden dürfen und welcher Anteil in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten gehalten wird; Techniken und Instrumente, von denen bei der Verwaltung des Sondervermögens Gebrauch gemacht werden kann; Zulässigkeit von Kreditaufnahmen für Rechnung des Sondervermögens;

2. wenn die Auswahl der für das Sondervermögen zu erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist, einen Wertpapierindex im Sinne von § 63 nachzubilden, welcher Wertpapierindex nachgebildet werden soll, und dass die in § 60 genannten Grenzen überschritten werden dürfen;

3. ob die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft oder im Miteigentum der Anleger stehen;

4. unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Bedingungen und bei welchen Stellen die Anleger die Rücknahme, gegebenenfalls den Umtausch der Anteile von der Kapitalanlagegesellschaft verlangen können; Voraussetzungen, unter denen die Rücknahme und gegebenenfalls der Umtausch der Anteile ausgesetzt werden kann;

5. in welcher Weise und zu welchen Stichtagen der Jahresbericht und der Halbjahresbericht über die Entwicklung des Sondervermögens und seine Zusammensetzung erstattet und dem Publikum zugänglich gemacht werden;

6. ob Erträge des Sondervermögens auszuschütten oder wieder anzulegen sind, und ob auf Erträge entfallende Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteile zur Ausschüttung herangezogen werden können (Ertragsausgleichsverfahren); ob die Ausschüttung von Veräußerungsgewinnen vorgesehen ist;

7. in welcher Weise das Sondervermögen, sofern es nur für eine begrenzte Dauer gebildet wird, abgewickelt und an die Anleger verteilt wird;

8. ob das Sondervermögen verschiedene Teilfonds umfasst, unter welchen Voraussetzungen Anteile an verschiedenen Teilfonds ausgegeben werden, und nach welchen Grundsätzen die Teilfonds gebildet werden;

9. ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten oder an Teilfonds ausgegeben werden, und eine Erläuterung, welche Rechte gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 den Teilfonds zugeordnet werden, sowie das Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 1 für die Errechnung des Wertes der Anteile jeder Anteilklasse oder der Teilfonds;

10. ob und unter welchen Voraussetzungen das Sondervermögen in ein anderes Sondervermögen aufgenommen werden darf, und ob und unter welchen Voraussetzungen ein anderes Sondervermögen aufgenommen werden darf;

11. wenn es sich bei dem Sondervermögen um einen Feederfonds handelt, die Bezeichnung des Masterfonds, in dessen Anteile ungeachtet der Anlagegrenzen nach § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3 mindestens 85 Prozent des Wertes des Feederfonds angelegt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Vorgesehene Änderungen der Vertragsbedingungen, die von der Bundesanstalt genehmigt sind, sind im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen. 2 Im Fall von Änderungen der Angaben nach § 41 Absatz 1 Satz 1, Änderungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 oder Änderungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der Vertragsbedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach Absatz 3 in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Datenträgers zu übermitteln. 3 Dabei ist mitzuteilen, wo und auf welche Weise weitere Informationen über die Änderung der Vertragsbedingungen erlangt werden können. 4 Die Übermittlung gilt drei Tage nach der Aufgabe zur Post oder Absendung als erfolgt. 5 Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass der dauerhafte Datenträger den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. 6 Die Änderungen dürfen frühestens am Tag nach der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger in Kraft treten, im Falle von Änderungen der Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1 jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung. 7 Mit Zustimmung der Bundesanstalt kann ein früherer Zeitpunkt bestimmt werden, soweit es sich um eine Änderung handelt, die den Anleger begünstigt.



(5) 1 Vorgesehene Änderungen der Vertragsbedingungen, die von der Bundesanstalt genehmigt sind, sind im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen. 2 Im Fall von Änderungen der Angaben nach § 41 Absatz 1 Satz 1, Änderungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 oder Änderungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der Vertragsbedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach Absatz 3 in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Datenträgers zu übermitteln. 3 Dabei ist mitzuteilen, wo und auf welche Weise weitere Informationen über die Änderung der Vertragsbedingungen erlangt werden können. 4 Die Übermittlung gilt drei Tage nach der Aufgabe zur Post oder Absendung als erfolgt. 5 Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass der dauerhafte Datenträger den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. 6 Die Änderungen dürfen frühestens am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft treten, im Falle von Änderungen der Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1 jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung. 7 Mit Zustimmung der Bundesanstalt kann ein früherer Zeitpunkt bestimmt werden, soweit es sich um eine Änderung handelt, die den Anleger begünstigt.

(6) Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 46 bis 65 dürfen nicht in Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 95 oder nach Maßgabe der §§ 112 und 113 sowie in Spezial-Sondervermögen umgewandelt werden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 45 Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichts


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Jahresbericht ist spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, der Halbjahresbericht ist spätestens zwei Monate nach dem Stichtag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Der Auflösungs- und der Abwicklungsbericht ist spätestens drei Monate nach dem Stichtag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.



(1) Der Jahresbericht ist spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, der Halbjahresbericht ist spätestens zwei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Der Auflösungs- und der Abwicklungsbericht ist spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(3) 1 Für die inländischen Sondervermögen sind der Bundesanstalt der Jahresbericht, der Halbjahresbericht, der Zwischenbericht, der Auflösungsbericht sowie der Abwicklungsbericht unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. 2 Auf Anfrage der Bundesanstalt sind ihr auch für die EU-Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft nach den §§ 12 und 12a verwaltet werden, die Berichte nach Satz 1 zur Verfügung zu stellen. 3 Kapitalanlagegesellschaften, die einen Feederfonds verwalten, haben der Bundesanstalt auch für den Masterfonds den Jahres- und Halbjahresbericht unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen.

(4) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem Publikum an den im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen angegebenen Stellen zugänglich sein.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 45e Abwicklung eines Masterfonds


(1) Die Abwicklung eines inländischen Masterfonds darf frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt beginnen, zu dem alle Anleger des Masterfonds, im Falle eines inländischen Feederfonds die Bundesanstalt und im Falle eines ausländischen Feederfonds die zuständige Stelle des Herkunftsstaates über die verbindliche Entscheidung der Abwicklung informiert worden sind.

(2) 1 Bei der Abwicklung eines Masterfonds ist auch der inländische Feederfonds abzuwickeln, es sei denn, die Bundesanstalt genehmigt ein Weiterbestehen als Feederfonds durch Anlage in einem anderen Masterfonds oder eine Umwandlung des Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen, das kein Feederfonds ist. 2 Dem Genehmigungsantrag der Kapitalanlagegesellschaft auf Weiterbestehen des Feederfonds sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen und spätestens zwei Monate nach Kenntnis der verbindlichen Entscheidung über die Abwicklung des Masterfonds der Bundesanstalt einzureichen:

1. bei Anlage in einem anderen Masterfonds:

a) der Antrag auf Genehmigung des Weiterbestehens,

b) der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Vertragsbedingungen gemäß § 43 Absatz 4 Nummer 11 mit Bezeichnung des Masterfonds, in dessen Anteile mindestens 85 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden sollen,

c) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen und

d) die Unterlagen nach § 45a Absatz 2;

2. bei Umwandlung des inländischen Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen, das kein Feederfonds ist:

a) der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Vertragsbedingungen,

b) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen.

3 Wenn die Investmentgesellschaft des Masterfonds die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds mehr als fünf Monate vor dem Beginn der Abwicklung des Masterfonds über ihre verbindliche Entscheidung zur Abwicklung informiert hat, hat die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds abweichend von der Frist nach Satz 2 den Genehmigungsantrag und die Angaben und Unterlagen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 spätestens drei Monate vor der Abwicklung des Masterfonds der Bundesanstalt einzureichen.

(3) 1 Die Bundesanstalt hat die Genehmigung innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen, wenn alle in Absatz 2 genannten Angaben und Unterlagen vollständig vorliegen und die Anforderungen nach diesem Abschnitt erfüllen. 2 Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies der Kapitalanlagegesellschaft innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. 3 Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut. 4 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. 5 Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz 4 schriftlich zu bestätigen.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds hat die Investmentgesellschaft des Masterfonds unverzüglich über die erteilte Genehmigung zu unterrichten und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anforderungen nach § 45g zu erfüllen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds hat eine beabsichtigte Abwicklung des Feederfonds der Bundesanstalt spätestens zwei Monate nach Kenntnisnahme der geplanten Abwicklung des Masterfonds mitzuteilen; die Anleger des Feederfonds sind hiervon unverzüglich durch eine Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten. 2 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.



(5) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds hat eine beabsichtigte Abwicklung des Feederfonds der Bundesanstalt spätestens zwei Monate nach Kenntnisnahme der geplanten Abwicklung des Masterfonds mitzuteilen; die Anleger des Feederfonds sind hiervon unverzüglich durch eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger und mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten. 2 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) 1 Sollen Abwicklungserlöse des Masterfonds an den Feederfonds ausgezahlt werden, bevor der Feederfonds in einen neuen Masterfonds gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 anlegt oder seine Anlagegrundsätze gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ändert, versieht die Bundesanstalt ihre Genehmigung mit einer Nebenbestimmung, dass der Feederfonds die Abwicklungserlöse zu erhalten hat entweder

1. als Barzahlung, oder

2. ganz oder neben einer Barzahlung zumindest teilweise in Form einer Übertragung von Vermögensgegenständen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds damit einverstanden ist und die Master-Feeder-Vereinbarung oder die internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten und die verbindliche Entscheidung zur Abwicklung des Masterfonds dies vorsehen.

2 Bankguthaben, die der Feederfonds vor Genehmigung nach Absatz 2 als Abwicklungserlöse erhalten hat, dürfen vor einer Wiederanlage gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 lediglich zum Zwecke eines effizienten Liquiditätsmanagements angelegt werden. 3 Die Kapitalanlagegesellschaft darf erhaltene Vermögensgegenstände nach Satz 1 Nummer 2 jederzeit gegen Barzahlung veräußern.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 45f Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds


(1) 1 Eine Verschmelzung eines inländischen Masterfonds kann nur dann wirksam werden, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Verschmelzungsinformationen nach § 40d mindestens 60 Tage vor dem geplanten Übertragungsstichtag allen Anlegern des Masterfonds auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt. 2 Im Fall eines inländischen Feederfonds sind die Verschmelzungsinformationen darüber hinaus auch der Bundesanstalt und im Fall eines ausländischen Feederfonds den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates zu übermitteln.

(2) 1 Bei der Verschmelzung eines Masterfonds oder der Spaltung eines ausländischen Masterfonds ist der Feederfonds abzuwickeln, es sei denn, die Bundesanstalt genehmigt ein Weiterbestehen des Investmentvermögens. 2 Eine solche Genehmigung ist nur zulässig, wenn der Feederfonds

1. Feederfonds desselben Masterfonds bleibt, soweit der Masterfonds übernehmendes Investmentvermögen einer Verschmelzung ist oder ohne wesentliche Veränderungen aus einer Spaltung hervorgeht,

2. Feederfonds eines anderen aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird, soweit der Masterfonds übertragendes Investmentvermögen einer Verschmelzung ist und der Feederfonds Anteile am übernehmenden Masterfonds erhält oder der Feederfonds nach einer Spaltung eines Masterfonds Anteile am Investmentvermögen erhält und dieses sich nicht wesentlich vom Masterfonds unterscheidet,

3. Feederfonds eines anderen nicht aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangen Masterfonds wird, oder

4. in ein inländisches Investmentvermögen umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist.

(3) 1 Dem Genehmigungsantrag der Kapitalanlagegesellschaft auf Weiterbestehen des Feederfonds gemäß Absatz 2 sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen und spätestens einen Monat nach Kenntnis der Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds der Bundesanstalt einzureichen:

1. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1:

a) gegebenenfalls der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Vertragsbedingungen, und

b) gegebenenfalls die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen;

2. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3:

a) der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Vertragsbedingungen gemäß § 43 Absatz 4 Nummer 11 unter Bezeichnung des Masterfonds, in dessen Anteile ungeachtet der Anlagegrenzen nach § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3 angelegt wird,

b) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen, und

c) die Unterlagen nach § 45a Absatz 2;

3. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4:

a) der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Vertragsbedingungen und

b) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen.

2 Wenn die Investmentgesellschaft des Masterfonds der Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds die Verschmelzungsinformationen nach § 40d mehr als vier Monate vor der geplanten Verschmelzung oder Spaltung übermittelt hat, hat die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds abweichend von der Frist nach Satz 1 den Genehmigungsantrag und die Angaben und Unterlagen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 spätestens drei Monate vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung eines Masterfonds oder der Spaltung eines ausländischen Masterfonds der Bundesanstalt einzureichen.

(4) 1 Die Bundesanstalt hat die Genehmigung innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen, wenn alle in Absatz 3 genannten Angaben und Unterlagen vollständig vorliegen und die Anforderungen nach diesem Abschnitt erfüllen. 2 Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies der Kapitalanlagegesellschaft innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. 3 Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut. 4 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. 5 Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz 4 schriftlich zu bestätigen.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds hat die Investmentgesellschaft des Masterfonds unverzüglich über die erteilte Genehmigung zu unterrichten und die Maßnahmen nach § 45g zu ergreifen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds hat der Bundesanstalt eine beabsichtigte Abwicklung des Feederfonds spätestens einen Monat nach Kenntnis der geplanten Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds mitzuteilen; die Anleger des Feederfonds sind hiervon unverzüglich durch eine Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten. 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.



(6) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds hat der Bundesanstalt eine beabsichtigte Abwicklung des Feederfonds spätestens einen Monat nach Kenntnis der geplanten Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds mitzuteilen; die Anleger des Feederfonds sind hiervon unverzüglich durch eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger und mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten. 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft des Masterfonds muss der Investmentgesellschaft des Feederfonds vor dem Wirksamwerden einer Verschmelzung die Möglichkeit zur Rückgabe sämtlicher Anteile einräumen, es sei denn, die Bundesanstalt oder die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des Feederfonds haben ein Weiterbestehen des Feederfonds gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 genehmigt. 2 Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds kann ihr Rückgaberecht entsprechend den Vorgaben des § 40e Absatz 1 auch ausüben, wenn die Bundesanstalt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2, 3 und 4 ihre Genehmigung nicht spätestens einen Arbeitstag vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung oder Spaltung erteilt hat. 3 Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds kann dieses Rückgaberecht ferner ausüben, um das Rückgaberecht der Anleger des Feederfonds nach § 45g Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu wahren. 4 Bevor die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds das Rückgaberecht ausübt, hat sie andere zur Verfügung stehende Möglichkeiten in Erwägung zu ziehen, durch die Transaktionskosten oder andere negative Auswirkungen auf die Anleger des Feederfonds vermieden oder verringert werden können.

(8) 1 Übt die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds ihr Rückgaberecht an Anteilen des Masterfonds aus, erhält sie den Rücknahmebetrag entweder

1. als Barzahlung oder

2. ganz oder neben einer Barzahlung zumindest teilweise in Form einer Übertragung von Vermögensgegenständen, wenn sie damit einverstanden ist und die Master-Feeder-Vereinbarung dies vorsieht.

2 Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds darf erhaltene Vermögensgegenstände nach Satz 1 Nummer 2 jederzeit gegen Barzahlung veräußern. 3 Sie darf Barzahlungen, die sie nach Satz 1 Nummer 1 erhalten hat, vor einer Wiederanlage gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 lediglich für eine effiziente Liquiditätssteuerung anlegen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 95 Weitere Ausnahmeregelungen


(1) Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft kann die Auswahl der Depotbank für Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des § 21 von der Bundesanstalt allgemein genehmigt werden. Die Auswahl sowie jeder Wechsel der Depotbank für Spezial-Sondervermögen unterliegt nicht der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt, wenn eine Depotbank ausgewählt wird, die von der Bundesanstalt auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft als Depotbank für Spezial-Sondervermögen allgemein anerkannt worden ist. Erfolgt bei einem bereits angezeigten Spezial-Sondervermögen ein Wechsel der Depotbank, so ist dies der Bundesanstalt unverzüglich nach Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Auswahl einer Depotbank für Spezial-Sondervermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen, in Form von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 und in Form von Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 113.

(2) Wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile von Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 aussetzt, findet § 37 Abs. 2 Satz 3 und 4 keine Anwendung.

(3) Die Übertragung der Verwaltung eines Spezial-Sondervermögens auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft bedarf abweichend von § 39 Abs. 3 keiner Genehmigung der Bundesanstalt.

(4) Abweichend von § 36 Abs. 1 kann für ein Spezial-Sondervermögen eine andere als die börsentägliche Ermittlung des Wertes des Sondervermögens vereinbart werden, wenn deren Anteile nicht von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines anderen Publikums-Sondervermögens gehalten werden. § 36 Abs. 6 findet keine Anwendung. Abweichend von § 37 Abs. 1 kann für ein Spezial-Sondervermögen vereinbart werden, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren erfolgt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) § 38 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einhaltung der Kündigungsfrist und die Bekanntmachung der Kündigung im elektronischen Bundesanzeiger und im Jahresbericht nicht erforderlich sind.



(5) § 38 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einhaltung der Kündigungsfrist und die Bekanntmachung der Kündigung im Bundesanzeiger und im Jahresbericht nicht erforderlich sind.

(6) Abweichend von § 80 Absatz 1 Satz 2 muss für ein Spezial-Sondervermögen keine Mindestliquidität gehalten werden.

(7) Spezial-Sondervermögen dürfen nicht auf Publikums-Sondervermögen verschmolzen werden, Publikums-Sondervermögen dürfen nicht auf Spezial-Sondervermögen verschmolzen werden. Die §§ 40, 40b, 40c und 40g sind auf Spezial-Sondervermögen nur mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1. eine Genehmigung der Verschmelzung von Spezial-Sondervermögen gemäß § 40 durch die Bundesanstalt ist nicht erforderlich, die Anleger müssen der Verschmelzung nach Vorlage des Verschmelzungsplans jedoch zustimmen;

2. hinsichtlich § 40b können die Angaben nach dem dortigen Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 im Verschmelzungsplan unterbleiben;

3. hinsichtlich § 40c Absatz 1 kann eine Prüfung durch die Depotbanken mit Zustimmung der Anleger unterbleiben, der gesamte Verschmelzungsvorgang ist jedoch vom Abschlussprüfer zu prüfen;

4. § 40g Absatz 4 ist nicht anzuwenden.

(8) Spezial-Sondervermögen dürfen nicht Masterfonds oder Feederfonds einer Master-Feeder-Struktur sein, wenn Publikums-Sondervermögen Masterfonds oder Feederfonds derselben Master-Feeder-Struktur sind.

(9) § 23 Absatz 1 Satz 3, die §§ 41 und 43 Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 45 und 68a sind auf Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 100 Sondervorschriften für Investmentaktiengesellschaften in Form einer Umbrella-Konstruktion


(1) Die Auflegung von Teilgesellschaftsvermögen bedarf nicht der Zustimmung der Hauptversammlung.

(2) Die haftungs- und vermögensrechtliche Trennung nach Maßgabe des § 34 Abs. 2a gilt bei einer Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion auch für den Fall der Insolvenz der Investmentaktiengesellschaft oder der Abwicklung eines Teilgesellschaftsvermögens.

(3) § 96 Abs. 1 Satz 4 gilt bei der Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion mit der Maßgabe, dass die Aktien eines Teilgesellschaftsvermögens denselben Anteil an dem jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen oder Bruchteile davon verkörpern.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion kann vorsehen, dass ein Teilgesellschaftsvermögen durch Beschluss des Vorstandes und Zustimmung des Aufsichtsrates oder der Depotbank aufgelöst werden kann. 2 Ein Auflösungsbeschluss des Vorstandes wird erst sechs Monate nach seiner Bekanntgabe im elektronischen Bundesanzeiger wirksam. 3 Der Auflösungsbeschluss ist in den nächsten Jahresbericht oder Halbjahresbericht aufzunehmen. 4 Für die Abwicklung des Teilgesellschaftsvermögens gilt § 39 Abs. 1 und 2 entsprechend.



(4) 1 Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion kann vorsehen, dass ein Teilgesellschaftsvermögen durch Beschluss des Vorstandes und Zustimmung des Aufsichtsrates oder der Depotbank aufgelöst werden kann. 2 Ein Auflösungsbeschluss des Vorstandes wird erst sechs Monate nach seiner Bekanntgabe im Bundesanzeiger wirksam. 3 Der Auflösungsbeschluss ist in den nächsten Jahresbericht oder Halbjahresbericht aufzunehmen. 4 Für die Abwicklung des Teilgesellschaftsvermögens gilt § 39 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(5) 1 Die §§ 40 bis 40h sind entsprechend anzuwenden auf die Verschmelzung

1. eines Sondervermögens auf eine Investmentaktiengesellschaft oder auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft,

2. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein anderes Teilgesellschaftsvermögen derselben Investmentaktiengesellschaft,

3. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer anderen Investmentaktiengesellschaft,

4. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein Sondervermögen oder ein EU-Investmentvermögen oder

5. eines EU-Investmentvermögens auf eine richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft oder auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaft.

2 Die Satzung einer Investmentaktiengesellschaft darf für die Zustimmung der Aktionäre zu einer Verschmelzung nicht mehr als 75 Prozent der tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre verlangen. 3 Auf die in Satz 1 genannten Fälle sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes nicht anzuwenden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 111a Offenlegung und Vorlage von Berichten bei der Bundesanstalt


(1) Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts erfolgt spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres nach Maßgabe der Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Offenlegung des Halbjahresberichts erfolgt nach Maßgabe des § 37w des Wertpapierhandelsgesetzes. 2 Der Halbjahresbericht ist unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.



(2) 1 Die Offenlegung des Halbjahresberichts erfolgt nach Maßgabe des § 37w des Wertpapierhandelsgesetzes. 2 Der Halbjahresbericht ist unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(3) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem Publikum an den im Verkaufsprospekt und den in den wesentlichen Anlegerinformationen angegebenen Stellen zugänglich sein.

(4) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundesanstalt den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach der Feststellung und den Halbjahresbericht unverzüglich nach der Erstellung einzureichen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 122 Veröffentlichungspflichten


(1) 1 Für nach § 132 zum Vertrieb angezeigte EU-Investmentanteile hat die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft folgende Unterlagen und Angaben im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache zu veröffentlichen:

1. den Jahresbericht für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres,

2. den Halbjahresbericht,

3. den Verkaufsprospekt,

4. die Vertragsbedingungen oder die Satzung,

5. die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile sowie

6. sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens zu veröffentlichen sind.

2 Die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG sind ohne Änderung gegenüber der im Herkunftsstaat verwendeten Fassung in deutscher Sprache zu veröffentlichen. 3 Die in den Sätzen 1 und 2 beschriebenen Anforderungen gelten auch für jegliche Änderungen der genannten Informationen und Unterlagen. 4 Für die Häufigkeit der Veröffentlichungen von Ausgabe- und Rücknahmepreis gelten die Vorschriften des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens entsprechend. 5 Die Anleger sind entsprechend § 42a mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten über

1. die Aussetzung der Rücknahme der Anteile eines Investmentvermögens,

2. die Kündigung der Verwaltung eines Investmentvermögens oder dessen Abwicklung,

3. Änderungen der Vertragsbedingungen, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht vereinbar sind, die wesentliche Anlegerrechte berühren oder die Vergütungen und Aufwendungserstattungen betreffen, die aus dem Investmentvermögen entnommen werden können, einschließlich der Hintergründe der Änderungen sowie der Rechte der Anleger in einer verständlichen Art und Weise; dabei ist mitzuteilen, wo und auf welche Weise weitere Informationen hierzu erlangt werden können,

4. die Verschmelzung von Investmentvermögen in Form von Verschmelzungsinformationen, die gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen sind, und

5. die Umwandlung eines Investmentvermögens in einen Feederfonds oder die Änderung eines Masterfonds in Form von Informationen, die gemäß Artikel 64 der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen sind.

(1a) Übersetzungen von wesentlichen Anlegerinformationen und Unterlagen gemäß Absatz 1 Satz 1 müssen unter der Verantwortung der ausländischen Investmentgesellschaft, der EU-Investmentgesellschaft oder bei Verwaltung eines EU-Investmentvermögens in Vertragsform durch die Kapitalanlagegesellschaft erstellt werden und den Inhalt der ursprünglichen Informationen richtig und vollständig wiedergeben.

(2) 1 Die ausländische Investmentgesellschaft veröffentlicht für Anteile, die nicht EU-Investmentanteile sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

1. für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres im elektronischen Bundesanzeiger spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht, der



1. für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres im Bundesanzeiger spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht, der

a) eine Vermögensaufstellung, die in einer dem § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3, ausgenommen Nr. 1 Satz 3 und 7, sowie § 79 Abs. 1 Satz 1 vergleichbaren Weise ausgestaltet ist und die im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien benennt,

b) eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge gegliederte Aufwands- und Ertragsrechnung,

c) eine Übersicht über die Entwicklung des Investmentvermögens in einer dem § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 vergleichbaren Weise, die mit dem ausdrücklichen Hinweis zu verbinden ist, dass die vergangenheitsbezogenen Werte keine Rückschlüsse für die Zukunft gewähren,

d) die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden Anteile und den Wert eines Anteils

zu enthalten hat;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres im elektronischen Bundesanzeiger spätestens zwei Monate nach dem Stichtag einen Halbjahresbericht, der die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a und d enthalten muss; außerdem sind die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe b und c aufzunehmen, wenn für das Halbjahr Zwischenausschüttungen erfolgt oder vorgesehen sind;



2. für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres im Bundesanzeiger spätestens zwei Monate nach dem Stichtag einen Halbjahresbericht, der die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a und d enthalten muss; außerdem sind die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe b und c aufzunehmen, wenn für das Halbjahr Zwischenausschüttungen erfolgt oder vorgesehen sind;

3. die Ausgabe- und Rücknahmepreise bei jeder Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen, mindestens jedoch zweimal im Monat, in einer im Verkaufsprospekt anzugebenden hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien; dabei ist der für den niedrigsten Anlagebetrag berechnete Ausgabepreis zu nennen;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. sämtliche inhaltliche Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbedingungen und der Satzung sowie weitere wichtige Informationen, die die Ausgabe und Rücknahme der Anteile betreffen, im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus entweder in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedium.



4. sämtliche inhaltliche Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbedingungen und der Satzung sowie weitere wichtige Informationen, die die Ausgabe und Rücknahme der Anteile betreffen, im Bundesanzeiger und darüber hinaus entweder in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedium.

2 Die Anleger sind zudem entsprechend § 42a mittels eines dauerhaften Datenträgers über Änderungen der Vertragsbedingungen, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht vereinbar sind, die wesentliche Anlegerrechte berühren oder die Vergütungen und Aufwendungserstattungen betreffen, die aus dem Investmentvermögen entnommen werden können, einschließlich der Hintergründe der Änderungen und der Rechte der Anleger in einer verständlichen Art und Weise zu unterrichten; dabei ist mitzuteilen, wo und auf welche Weise weitere Informationen hierzu erlangt werden können.

(3) Ausgabe- und Rücknahmepreise der ausländischen Investmentanteile, die nicht EU-Investmentanteile sind, dürfen in Veröffentlichungen und Werbeschriften nur gemeinsam genannt werden; der letzte Halbsatz des Absatzes 2 Nr. 3 findet Anwendung.

(4) Für ausländische Investmentvermögen im Sinne von § 136 Abs. 3 müssen die gemäß Absatz 2 Nr. 1 und 2 zu veröffentlichenden Unterlagen eine Darstellung der Entwicklung des Kurses der Anteile des Investmentvermögens und des Nettoinventarwertes des Investmentvermögens im Berichtszeitraum enthalten.

(5) 1 Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 gelten nicht für ausländische Investmentvermögen im Sinne von § 136 Abs. 3. Die Investmentgesellschaften veröffentlichen für diese Investmentvermögen stattdessen täglich den an dem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes oder den an einem organisierten Markt, der die wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG erfüllt, ermittelten Kurs der Anteile des Investmentvermögens und wöchentlich zusätzlich den Nettoinventarwert des Investmentvermögens in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes. 2 In sonstigen Veröffentlichungen und Werbeschriften über das Investmentvermögen im Sinne des § 136 Abs. 3 dürfen der Kurs der Anteile und der Nettoinventarwert des Investmentvermögens nur gemeinsam genannt werden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 124 Werbung


(1) 1 Werbung muss eindeutig als solche erkennbar sein. 2 Sie muss redlich und eindeutig sein und darf nicht irreführend sein. 3 Insbesondere darf Werbung, die eine Aufforderung zum Erwerb von Anteilen eines inländischen Investmentvermögens, EU-Investmentanteilen oder ausländischen Investmentanteilen und spezifische Informationen darüber enthält, keine Aussagen treffen, die im Widerspruch zu Informationen des Verkaufsprospekts und den in § 42 Absatz 2, Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG oder § 137 Absatz 2 genannten wesentlichen Anlegerinformationen stehen oder die Bedeutung dieser Informationen herabstufen. 4 Bei schriftlicher Werbung ist darauf hinzuweisen, dass ein Verkaufsprospekt existiert, und dass die in § 42 Absatz 2 oder Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten wesentlichen Anlegerinformationen verfügbar sind. 5 Dabei ist anzugeben, wo und in welcher Sprache diese Informationen oder Unterlagen für den Anleger oder den am Erwerb eines Anteils Interessierten erhältlich sind und welche Zugangsmöglichkeiten bestehen.

(1a) 1 Jede Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilen eines Investmentvermögens muss auf die Verkaufsprospekte und die Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wo und auf welche Weise diese erhältlich sind, hinweisen. 2 Jede Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilen eines inländischen Investmentvermögens, nach dessen Vertragsbedingungen oder Satzung die Anlage von mehr als 35 Prozent des Wertes des Investmentvermögens in Schuldverschreibungen eines der in § 60 Abs. 2 Satz 1 genannten Aussteller zulässig ist, muss diese Aussteller benennen. 3 Jede Werbung für den Erwerb von Anteilen eines Investmentvermögens, nach dessen Vertragsbedingungen oder Satzung ein anerkannter Wertpapierindex nachgebildet wird oder hauptsächlich in Derivate nach Maßgabe des § 51 angelegt wird, muss auf die Anlagestrategie hinweisen. 4 Weist ein Investmentvermögen auf Grund seiner Zusammensetzung oder der für die Fondsverwaltung verwendeten Techniken eine erhöhte Volatilität auf, muss in jeder Werbung in Textform darauf hingewiesen werden. 5 Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die Werbung für ausländische Investmentanteile, die keine EU-Investmentanteile sind.

(2) Jede Werbung für Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder für Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113 Abs. 1 und 2 vergleichbar sind, muss auf die besonderen Risiken des Investmentvermögens nach Maßgabe des § 117 Abs. 2 ausdrücklich hinweisen.

(2a) Jede Werbung für einen Feederfonds in Textform muss einen Hinweis enthalten, dass dieser dauerhaft mindestens 85 Prozent seines Vermögens in Anteile eines Masterfonds anlegt.

(3) 1 Um Missständen bei der Werbung für Investmentanteile zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen. 2 Dies gilt insbesondere für die Werbung mit Angaben, die geeignet sind, in irreführender Weise den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, sowie für die Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der Bundesanstalt nach diesem Gesetz.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Verstößt die ausländische Investmentgesellschaft, ein von ihr bestellter Repräsentant oder eine mit dem öffentlichen Vertrieb befasste Person erheblich gegen die Absätze 1 und 2 oder Anordnungen nach Absatz 3 und werden die Verstöße trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt nicht eingestellt, so untersagt die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb. 2 Sie macht die Untersagung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. 3 Die Bundesanstalt teilt die Untersagung des weiteren öffentlichen Vertriebs von EU-Investmentanteilen den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, mit. 4 Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 2 Kosten, sind diese der Bundesanstalt zu erstatten. 5 Hat die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile nach Satz 1 untersagt, darf die ausländische Investmentgesellschaft die Absicht, diese ausländischen Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu vertreiben, erst wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.



(4) 1 Verstößt die ausländische Investmentgesellschaft, ein von ihr bestellter Repräsentant oder eine mit dem öffentlichen Vertrieb befasste Person erheblich gegen die Absätze 1 und 2 oder Anordnungen nach Absatz 3 und werden die Verstöße trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt nicht eingestellt, so untersagt die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb. 2 Sie macht die Untersagung im Bundesanzeiger bekannt. 3 Die Bundesanstalt teilt die Untersagung des weiteren öffentlichen Vertriebs von EU-Investmentanteilen den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, mit. 4 Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 2 Kosten, sind diese der Bundesanstalt zu erstatten. 5 Hat die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile nach Satz 1 untersagt, darf die ausländische Investmentgesellschaft die Absicht, diese ausländischen Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu vertreiben, erst wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 133 Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs


(1) Die Bundesanstalt ist befugt, zum Schutz der Anleger alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich und geeignet sind, einschließlich einer Untersagung des öffentlichen Vertriebs, wenn

1. Art und Weise des öffentlichen Vertriebs gegen sonstige Vorschriften des deutschen Rechts verstoßen,

2. die Verpflichtungen nach § 131 nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

(2) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft, die EU-Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreibt, gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstößt, und hat die Bundesanstalt keine Befugnisse nach Absatz 1, so teilt sie ihre Erkenntnisse den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens mit und fordert diese auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

(3) 1 Wenn Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes durch die Maßnahmen der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens nicht beendet werden oder wenn sich diese Maßnahmen als nicht geeignet oder als unzulänglich erweisen, ist die Bundesanstalt befugt,

1. nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens im Rahmen ihrer Aufsicht und Überwachung der Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts dieses Kapitels zum Schutz der Anleger alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich und geeignet sind, einschließlich einer Untersagung des weiteren öffentlichen Vertriebs;

2. die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe zu ersuchen.

2 Maßnahmen gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 sind auch zu ergreifen, wenn der Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens nicht innerhalb einer angemessenen Frist Maßnahmen ergreift und die EU-Investmentgesellschaft oder Kapitalanlagegesellschaft, die Anteile dieses EU-Investmentvermögens im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreibt, deshalb weiterhin auf eine Weise tätig ist, die den Interessen der Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes eindeutig zuwiderläuft. 3 Die Europäische Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde sind unverzüglich über jede nach Satz 1 Nummer 1 ergriffene Maßnahme zu unterrichten.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens die Untersagung des öffentlichen Vertriebs mit. 2 Soweit der Herkunftsstaat dieses EU-Investmentvermögens ein anderer ist als der Herkunftsstaat der verwaltenden EU-Verwaltungsgesellschaft, teilt die Bundesanstalt die Untersagung auch den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-Verwaltungsgesellschaft mit. 3 Sie macht die Untersagung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt, falls ein öffentlicher Vertrieb stattgefunden hat. 4 Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 2 Kosten, sind diese der Bundesanstalt von der EU-Investmentgesellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft zu erstatten.

(6) 1 Teilt die zuständige Stelle des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens der Bundesanstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von EU-Investmentanteilen mit, hat die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft dies unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die Veröffentlichung der Bundesanstalt nachzuweisen. 2 Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der EU-Investmentgesellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt wird. 3 Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) 1 Teilt die zuständige Stelle des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens der Bundesanstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von einzelnen Teilfonds einer ausländischen Umbrella-Konstruktion mit, hat die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft die Bundesanstalt über geänderte Angaben und Unterlagen entsprechend § 132 Absatz 4 Satz 1 zu unterrichten. 2 Dabei ist § 2 Absatz 11 Satz 2 Nummer 4 zu berücksichtigen. 3 Die geänderten Unterlagen dürfen erst danach im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingesetzt werden. 4 Die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft hat die Einstellung des öffentlichen Vertriebs unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen. 5 Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der EU-Investmentgesellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung nicht erfüllt wird.



(5) 1 Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens die Untersagung des öffentlichen Vertriebs mit. 2 Soweit der Herkunftsstaat dieses EU-Investmentvermögens ein anderer ist als der Herkunftsstaat der verwaltenden EU-Verwaltungsgesellschaft, teilt die Bundesanstalt die Untersagung auch den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-Verwaltungsgesellschaft mit. 3 Sie macht die Untersagung im Bundesanzeiger bekannt, falls ein öffentlicher Vertrieb stattgefunden hat. 4 Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 2 Kosten, sind diese der Bundesanstalt von der EU-Investmentgesellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft zu erstatten.

(6) 1 Teilt die zuständige Stelle des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens der Bundesanstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von EU-Investmentanteilen mit, hat die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft dies unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die Veröffentlichung der Bundesanstalt nachzuweisen. 2 Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der EU-Investmentgesellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt wird. 3 Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) 1 Teilt die zuständige Stelle des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens der Bundesanstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von einzelnen Teilfonds einer ausländischen Umbrella-Konstruktion mit, hat die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft die Bundesanstalt über geänderte Angaben und Unterlagen entsprechend § 132 Absatz 4 Satz 1 zu unterrichten. 2 Dabei ist § 2 Absatz 11 Satz 2 Nummer 4 zu berücksichtigen. 3 Die geänderten Unterlagen dürfen erst danach im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingesetzt werden. 4 Die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft hat die Einstellung des öffentlichen Vertriebs unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen. 5 Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der EU-Investmentgesellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung nicht erfüllt wird.

§ 138 Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Repräsentant vertritt die ausländische Investmentgesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er gilt als zum Empfang der für die Verwaltungsgesellschaft und die Vertriebsgesellschaft bestimmten Schriftstücke ermächtigt. Diese Befugnisse können nicht beschränkt werden.

(2) Für Klagen gegen eine ausländische Investmentgesellschaft, eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Vertriebsgesellschaft, die auf den öffentlichen Vertrieb von Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes Bezug haben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Repräsentant seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Dieser Gerichtsstand kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.

(3) Der Name des Repräsentanten und die Beendigung seiner Stellung sind von der Bundesanstalt im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 1 Kosten, sind diese Kosten der Bundesanstalt zu erstatten.



(1) 1 Der Repräsentant vertritt die ausländische Investmentgesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. 2 Er gilt als zum Empfang der für die Verwaltungsgesellschaft und die Vertriebsgesellschaft bestimmten Schriftstücke ermächtigt. 3 Diese Befugnisse können nicht beschränkt werden.

(2) 1 Für Klagen gegen eine ausländische Investmentgesellschaft, eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Vertriebsgesellschaft, die auf den öffentlichen Vertrieb von Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes Bezug haben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Repräsentant seinen Wohnsitz oder Sitz hat. 2 Dieser Gerichtsstand kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.

(3) 1 Der Name des Repräsentanten und die Beendigung seiner Stellung sind von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2 Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 1 Kosten, sind diese Kosten der Bundesanstalt zu erstatten.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 140 Aufnahme, Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der öffentliche Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen darf vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige nach § 139 drei Monate vergangen sind, ohne dass die Bundesanstalt die Aufnahme des öffentlichen Vertriebs untersagt hat. Ist die Prüfung der Anzeige abgeschlossen und bestehen keine Gründe, die der Aufnahme des öffentlichen Vertriebs entgegenstehen, kann die Bundesanstalt die Frist nach Satz 1 abkürzen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Umstände vorliegen, die zu einer Untersagung der Aufnahme des öffentlichen Vertriebs nach Absatz 2 führen, und teilt die Bundesanstalt dies der ausländischen Investmentgesellschaft mit, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt. Die Hemmung ist beendet, sobald die Anhaltspunkte wegfallen und die Bundesanstalt dies der ausländischen Investmentgesellschaft mitteilt. Die Mitteilung nach Satz 4 hat unverzüglich zu erfolgen. Absatz 2 bleibt unberührt.



(1) 1 Der öffentliche Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen darf vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige nach § 139 drei Monate vergangen sind, ohne dass die Bundesanstalt die Aufnahme des öffentlichen Vertriebs untersagt hat. 2 Ist die Prüfung der Anzeige abgeschlossen und bestehen keine Gründe, die der Aufnahme des öffentlichen Vertriebs entgegenstehen, kann die Bundesanstalt die Frist nach Satz 1 abkürzen. 3 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Umstände vorliegen, die zu einer Untersagung der Aufnahme des öffentlichen Vertriebs nach Absatz 2 führen, und teilt die Bundesanstalt dies der ausländischen Investmentgesellschaft mit, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt. 4 Die Hemmung ist beendet, sobald die Anhaltspunkte wegfallen und die Bundesanstalt dies der ausländischen Investmentgesellschaft mitteilt. 5 Die Mitteilung nach Satz 4 hat unverzüglich zu erfolgen. 6 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Bundesanstalt untersagt die Aufnahme des öffentlichen Vertriebs, wenn diese gegen das Verbot des § 135 Abs. 1 Satz 2 verstoßen würde oder die Voraussetzungen nach § 136 nicht erfüllt sind oder die ausländische Investmentgesellschaft die Anzeige nach § 139 nicht ordnungsgemäß erstattet.

(3) Die Bundesanstalt untersagt den weiteren öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile, wenn

1. die Anzeige nach § 139 nicht erstattet oder der öffentliche Vertrieb entgegen des Verbots des § 135 Abs. 1 Satz 2 oder vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufgenommen worden ist,

2. eine Voraussetzung nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2, 2a, 3, 4 oder 5 weggefallen ist,

3. die der Bundesanstalt gegenüber nach § 139 Abs. 2 Nr. 6 übernommenen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden,

4. bei dem öffentlichen Vertrieb der ausländischen Investmentanteile erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist oder

5. ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber der ausländischen Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder der Vertriebsgesellschaft festgestellter Anspruch eines Anlegers nicht erfüllt worden ist; sie kann von der Untersagung absehen, wenn ihr dies wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.

(4) Die Bundesanstalt kann den weiteren öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile untersagen, wenn

1. die in § 121 Abs. 1 oder 3, § 122 Abs. 2 oder 3, § 123 Satz 1 oder 2 oder § 137 vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,

2. eine für die Prüfung der nach § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen zu entrichtende Gebühr trotz Mahnung nicht gezahlt wird oder der Bundesanstalt im Rahmen der Bekanntmachungspflicht nach § 138 Abs. 3 entstandene Kosten trotz Mahnung nicht erstattet werden, oder

3. bei dem öffentlichen Vertrieb der ausländischen Investmentanteile erheblich gegen die Vertragsbedingungen oder die Satzung verstoßen worden ist.

(4a) Die Bundesanstalt kann bei Umbrella-Konstruktionen auch den öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, untersagen, wenn weitere ausländische Investmentanteile von Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden, die das Anzeigeverfahren nach § 139 nicht erfolgreich durchlaufen haben.

(5) Hat die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile nach Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 4 oder nach den Absätzen 4 oder 4a untersagt, darf die ausländische Investmentgesellschaft die Absicht, diese ausländischen Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, erst wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 3 und den Absätzen 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

vorherige Änderung

(7) Die Bundesanstalt macht die Untersagung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt, falls ein öffentlicher Vertrieb stattgefunden hat. Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 1 Kosten, sind diese der Bundesanstalt zu erstatten.

(8) Teilt die ausländische Investmentgesellschaft die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von ausländischen Investmentanteilen der Bundesanstalt mit, hat sie dies unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der ausländischen Investmentgesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt wird. Absatz 9 bleibt unberührt.

(9) Teilt die ausländische Investmentgesellschaft der Bundesanstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von einzelnen Teilfonds einer ausländischen Umbrella-Konstruktion mit, hat sie unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 11 Satz 2 Nr. 4 geänderte Angaben und Unterlagen entsprechend § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 einzureichen. Die geänderten Unterlagen dürfen erst nach der Einreichung bei der Bundesanstalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingesetzt werden. Die ausländische Investmentgesellschaft hat die Einstellung des öffentlichen Vertriebs unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der ausländischen Investmentgesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung nicht erfüllt wird.



(7) 1 Die Bundesanstalt macht die Untersagung im Bundesanzeiger bekannt, falls ein öffentlicher Vertrieb stattgefunden hat. 2 Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 1 Kosten, sind diese der Bundesanstalt zu erstatten.

(8) 1 Teilt die ausländische Investmentgesellschaft die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von ausländischen Investmentanteilen der Bundesanstalt mit, hat sie dies unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen. 2 Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der ausländischen Investmentgesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt wird. 3 Absatz 9 bleibt unberührt.

(9) 1 Teilt die ausländische Investmentgesellschaft der Bundesanstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von einzelnen Teilfonds einer ausländischen Umbrella-Konstruktion mit, hat sie unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 11 Satz 2 Nr. 4 geänderte Angaben und Unterlagen entsprechend § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 einzureichen. 2 Die geänderten Unterlagen dürfen erst nach der Einreichung bei der Bundesanstalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingesetzt werden. 3 Die ausländische Investmentgesellschaft hat die Einstellung des öffentlichen Vertriebs unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen. 4 Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der ausländischen Investmentgesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung nicht erfüllt wird.