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Änderung § 2 VerkLG vom 13.08.2013

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§ 2 VerkLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.08.2013 geltenden Fassung
§ 2 VerkLG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 511 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anwendung


(Text alte Fassung)

(1) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur angefordert werden, wenn die Bundesregierung durch Beschluss festgestellt hat, dass die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen.

(2) Die Bundesregierung hat die Feststellung nach Absatz 1 durch Beschluss aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Feststellung entfallen sind oder wenn der Bundestag dies verlangt.

(3) Die Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 sind durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Für die Bekanntgabe sind die Vorschriften des § 1 Abs. 2 sowie der §§ 3 und 4 des Gesetzes über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben vom 18. Juli 1975 (BGBl. I S. 1919), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur angefordert werden, wenn

1. im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur entschieden hat,

2. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4
die Bundesregierung durch Beschluss festgestellt hat,

dass
die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen.

(2) Sind die Voraussetzungen des § 1 entfallen, hat

1. das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur seine Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder

2.
die Bundesregierung ihre Feststellung nach Absatz 1 Nummer 2

aufzuheben. Satz 1 gilt auch,
wenn der Bundestag die Aufhebung einer Entscheidung oder einer Feststellung verlangt.

(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.