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Änderung § 2 VerkLG vom 13.08.2013
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§ 2 VerkLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.08.2013 geltenden Fassung | § 2 VerkLG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 511 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Anwendung | |
(Text alte Fassung) (1) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur angefordert werden, wenn die Bundesregierung durch Beschluss festgestellt hat, dass die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen. (2) Die Bundesregierung hat die Feststellung nach Absatz 1 durch Beschluss aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Feststellung entfallen sind oder wenn der Bundestag dies verlangt. (3) Die Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 sind durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Für die Bekanntgabe sind die Vorschriften des § 1 Abs. 2 sowie der §§ 3 und 4 des Gesetzes über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben vom 18. Juli 1975 (BGBl. I S. 1919), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur angefordert werden, wenn 1. im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur entschieden hat, 2. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die Bundesregierung durch Beschluss festgestellt hat, dass die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen. (2) Sind die Voraussetzungen des § 1 entfallen, hat 1. das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur seine Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2. die Bundesregierung ihre Feststellung nach Absatz 1 Nummer 2 aufzuheben. Satz 1 gilt auch, wenn der Bundestag die Aufhebung einer Entscheidung oder einer Feststellung verlangt. (3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. |
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