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Synopse aller Änderungen des VerkLG am 13.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. August 2013 durch Artikel 1 des VerkLGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VerkLG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

VerkLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.08.2013 geltenden Fassung
VerkLG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3113

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck
§ 2 Anwendung
§ 3 Leistungsarten
§ 4 Leistungspflichtige
§ 5 Verpflichtungsbescheid
§ 6 Leistungsdauer
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Bedarfsträger, zuständige Behörde, Leistungsempfänger
(Text neue Fassung)

§ 7 Anforderungsberechtigte Behörde, koordinierende Behörde, zuständige Behörde, Leistungsempfänger
§ 8 Auskunftspflicht
vorherige Änderung nächste Änderung

 


§ 8a Besondere Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes
§ 9 Entschädigung
§ 10 Härteausgleich
§ 11 Zustellungen
§ 12 Verwaltungsvorschriften
§ 13 Bußgeldvorschriften
§ 14 Strafvorschriften
§ 15 Zuständige Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 17 Inkrafttreten
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Anwendung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur angefordert werden, wenn die Bundesregierung durch Beschluss festgestellt hat, dass die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen.

(2) Die Bundesregierung hat die Feststellung nach Absatz 1 durch Beschluss aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Feststellung entfallen sind oder wenn der Bundestag dies verlangt.

(3) Die Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 sind durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Für die Bekanntgabe sind die Vorschriften des § 1 Abs. 2 sowie der §§ 3 und 4 des Gesetzes über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben vom 18. Juli 1975 (BGBl. I S. 1919), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.



(1) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur angefordert werden, wenn

1. im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung entschieden hat,

2. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4
die Bundesregierung durch Beschluss festgestellt hat,

dass
die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen.

(2) Sind die Voraussetzungen des § 1 entfallen, hat

1. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung seine Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder

2.
die Bundesregierung ihre Feststellung nach Absatz 1 Nummer 2

aufzuheben. Satz 1 gilt auch,
wenn der Bundestag die Aufhebung einer Entscheidung oder einer Feststellung verlangt.

(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

§ 4 Leistungspflichtige


(1) Zu Leistungen nach diesem Gesetz können verpflichtet werden:

1. Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen, mit Ausnahme der Bergbahnunternehmen,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Reeder oder Ausrüster von Seeschiffen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen,



2. Reeder oder Ausrüster von Seeschiffen, die die Bundesflagge führen,

3. sonstige Eigentümer und Besitzer von Verkehrsmitteln oder von Verkehrsinfrastruktur, wenn diese Verkehrsmittel und diese Verkehrsinfrastruktur zum Betrieb eines Unternehmens gehören.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Verkehrsunternehmen auch Betreiber von Umschlaganlagen, Speditionsunternehmen im Sinne des § 453 des Handelsgesetzbuchs sowie Unternehmen der Lagerei im Sinne des § 467 des Handelsgesetzbuchs und Betreiber von Informations- und Kommunikationssystemen, soweit sie dem Verkehr dienen.

(3) Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, können nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu Leistungen herangezogen werden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen.



§ 5 Verpflichtungsbescheid


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Leistungen nach § 3 werden von der nach § 7 Abs. 2 oder 3 zuständigen Behörde durch Verpflichtungsbescheid angefordert. Der Verpflichtungsbescheid ist zuzustellen.



(1) Leistungen nach § 3 werden von der nach § 7 Abs. 2 zuständigen Behörde durch Verpflichtungsbescheid angefordert. Der Verpflichtungsbescheid ist zuzustellen.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verpflichtungsbescheid nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Bedarfsträger, zuständige Behörde, Leistungsempfänger




§ 7 Anforderungsberechtigte Behörde, koordinierende Behörde, zuständige Behörde, Leistungsempfänger


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Bund ist der Bedarfsträger; er kann auf der Grundlage dieses Gesetzes bei den zuständigen Behörden Leistungen zu Gunsten eines Leistungsempfängers anfordern.

(2) Zuständige Behörden sind



(1) Folgende Bundesbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich für sich selbst oder für einen anderen Leistungsempfänger eine der in § 3 Absatz 1 genannten Leistungen anfordern (anforderungsberechtigte Behörde):

1. Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, auch für Hilfsorganisationen und bei Katastrophenhilfeersuchen der Länder im Rahmen der Amtshilfe,

2. Leitung der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,

3. Bundespolizeipräsidium,

4. Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, für die Streitkräfte einschließlich der verbündeten Streitkräfte,

5. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,

6. Robert Koch-Institut,

7. Paul-Ehrlich-Institut,

8. Deutsche Bundesbank,

9. Bundesamt für Strahlenschutz,

10. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Die anforderungsberechtigte Behörde richtet ihre Anforderung an die koordinierende Behörde.

(1a) Koordinierende Behörde ist das Bundesamt für Güterverkehr. Die koordinierende Behörde legt fest, welcher Verkehrsträger die Verkehrsleistung
zu erbringen hat, und übermittelt die Anforderung an die zuständige Behörde nach Absatz 2.

(2) Zuständige Behörden für den Erlass eines Verpflichtungsbescheides nach Übermittlung der Anforderung durch die koordinierende Behörde sind

1. das Bundesamt für Güterverkehr auf dem Gebiet des Straßenverkehrs,

2. die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt und der Binnenschifffahrt,

3. das Luftfahrt-Bundesamt auf dem Gebiet der Luftfahrt,

4. das Eisenbahn-Bundesamt auf dem Gebiet des Eisenbahnverkehrs.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Bei in Deutschland registrierten Wasser- und Luftfahrzeugen sowie bei zur Führung der Bundesflagge berechtigten Seeschiffen, die sich im Ausland befinden, sind auch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständig. Die völkerrechtliche Verpflichtung, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften, Einsprüche des Empfangsstaates sowie die zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat in Kraft befindlichen internationalen Übereinkünfte zu beachten, bleibt unberührt.

(4) Leistungsempfänger ist grundsätzlich der Bedarfsträger. Werden Leistungen für die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke angefordert, so kann die zuständige Behörde denjenigen als Leistungsempfänger bestimmen, dem die genannten Verkehrsmittel zum Gebrauch überlassen oder für den die Verkehrsleistungen erbracht werden sollen. Im Fall des § 1 Abs. 2 ist Leistungsempfänger der ausländische Staat, für dessen Streitkräfte die Leistungen angefordert werden.



(3) Soweit eine Zustellung des Verpflichtungsbescheides im Ausland erforderlich ist, erfolgt diese auf Ersuchen der zuständigen Behörde nach Absatz 2 durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland. Die völkerrechtliche Verpflichtung, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften, Einsprüche des Empfangsstaates sowie die zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat in Kraft befindlichen internationalen Übereinkünfte zu beachten, bleibt unberührt.

(4) Leistungsempfänger ist die anforderungsberechtigte Behörde nach Absatz 1, soweit nicht in den Sätzen 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist. Werden Leistungen für die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke angefordert, so kann die zuständige Behörde denjenigen als Leistungsempfänger bestimmen, dem die genannten Verkehrsmittel zum Gebrauch überlassen oder für den die Verkehrsleistungen erbracht werden sollen. Im Fall des § 1 Abs. 2 ist Leistungsempfänger der ausländische Staat, für dessen Streitkräfte die Leistungen angefordert werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8a (neu)




§ 8a Besondere Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Eisenbahnen des Bundes können vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Kosten des Bundes zu nicht nachholbaren Maßnahmen verpflichtet werden, die bei einer Störung der Infrastruktur im Fall des § 1 zur Wiederherstellung und zum grundlegenden Betrieb der Schieneninfrastruktur erforderlich sind.

§ 9 Entschädigung


vorherige Änderung nächste Änderung

Leistungen nach diesem Gesetz sind in entsprechender Anwendung der §§ 20 bis 33 mit Ausnahme des § 21 Satz 2 des Bundesleistungsgesetzes zu entschädigen. Im Fall des § 7 Abs. 4 Satz 3 richtet sich der Anspruch ausschließlich gegen den Bedarfsträger. Auf die Festsetzung der Entschädigung und die Verjährung von Ansprüchen sind die §§ 34, 49 bis 65 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend anzuwenden.



Leistungen nach diesem Gesetz sind von dem Leistungsempfänger in entsprechender Anwendung der §§ 20 bis 33 mit Ausnahme des § 21 Satz 2 des Bundesleistungsgesetzes zu entschädigen. Im Fall des § 7 Abs. 4 Satz 3 richtet sich der Anspruch ausschließlich gegen den Leistungsempfänger. Auf die Festsetzung der Entschädigung und die Verjährung von Ansprüchen sind die §§ 34, 49 bis 65 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 10 Härteausgleich


(1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 9 Satz 1 abzugelten ist, ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren. § 9 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.



(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Leistungsempfänger verpflichtet.

§ 11 Zustellungen


Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass in dringenden Fällen, soweit es für die Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, die Zustellung auch

1. in schriftlicher, fernschriftlicher oder elektronischer Form ohne die Einhaltung der hierfür geltenden Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes oder

2. durch mündliche oder fernmündliche Mitteilung, durch Presse, Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), Funkspruch oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten Weise

vorherige Änderung nächste Änderung

erfolgen kann. In diesen Fällen gilt die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tag als bewirkt.



erfolgen kann. In diesen Fällen gilt die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tag als bewirkt. § 7 Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 15 Zuständige Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die in § 7 Abs. 2 und 3 genannte zuständige Behörde.



Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die in § 7 Abs. 2 genannte zuständige Behörde.