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Änderung § 8a VerkLG vom 13.08.2013

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§ 8a VerkLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.08.2013 geltenden Fassung
§ 8a VerkLG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 511 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
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§ 8a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8a Besondere Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes


vorherige Änderung

 


Eisenbahnen des Bundes können vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Kosten des Bundes zu nicht nachholbaren Maßnahmen verpflichtet werden, die bei einer Störung der Infrastruktur im Fall des § 1 zur Wiederherstellung und zum grundlegenden Betrieb der Schieneninfrastruktur erforderlich sind.