§ 8a VerkLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.08.2013 geltenden Fassung | § 8a VerkLG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 511 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Text alte Fassung) § 8a (neu) | (Text neue Fassung)§ 8a Besondere Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes |
Eisenbahnen des Bundes können vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Kosten des Bundes zu nicht nachholbaren Maßnahmen verpflichtet werden, die bei einer Störung der Infrastruktur im Fall des § 1 zur Wiederherstellung und zum grundlegenden Betrieb der Schieneninfrastruktur erforderlich sind. |