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Änderung § 2 VerkLG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 VerkLG, alle Änderungen durch Artikel 511 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des VerkLGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 VerkLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 2 VerkLG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 511 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Anwendung | |
(1) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur angefordert werden, wenn | |
(Text alte Fassung) 1. im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung entschieden hat, | (Text neue Fassung) 1. im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur entschieden hat, |
2. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die Bundesregierung durch Beschluss festgestellt hat, dass die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen. (2) Sind die Voraussetzungen des § 1 entfallen, hat | |
1. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung seine Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder | 1. das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur seine Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder |
2. die Bundesregierung ihre Feststellung nach Absatz 1 Nummer 2 aufzuheben. Satz 1 gilt auch, wenn der Bundestag die Aufhebung einer Entscheidung oder einer Feststellung verlangt. (3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. |
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