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Änderung § 2 VerkLG vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 VerkLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 2 VerkLG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 511 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anwendung


(1) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur angefordert werden, wenn

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung entschieden hat,

(Text neue Fassung)

1. im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur entschieden hat,

2. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die Bundesregierung durch Beschluss festgestellt hat,

dass die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen.

(2) Sind die Voraussetzungen des § 1 entfallen, hat

vorherige Änderung

1. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung seine Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder



1. das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur seine Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder

2. die Bundesregierung ihre Feststellung nach Absatz 1 Nummer 2

aufzuheben. Satz 1 gilt auch, wenn der Bundestag die Aufhebung einer Entscheidung oder einer Feststellung verlangt.

(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.



(heute geltende Fassung) 
 

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