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Änderung § 8a VerkLG vom 08.09.2015
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§ 8a VerkLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 8a VerkLG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 511 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8a Besondere Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes | |
(Text alte Fassung) Eisenbahnen des Bundes können vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Kosten des Bundes zu nicht nachholbaren Maßnahmen verpflichtet werden, die bei einer Störung der Infrastruktur im Fall des § 1 zur Wiederherstellung und zum grundlegenden Betrieb der Schieneninfrastruktur erforderlich sind. | (Text neue Fassung) Eisenbahnen des Bundes können vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Kosten des Bundes zu nicht nachholbaren Maßnahmen verpflichtet werden, die bei einer Störung der Infrastruktur im Fall des § 1 zur Wiederherstellung und zum grundlegenden Betrieb der Schieneninfrastruktur erforderlich sind. |
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