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Änderung § 8a VerkLG vom 13.08.2013

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§ 8a VerkLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.08.2013 geltenden Fassung
§ 8a VerkLG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3113
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8a Besondere Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes


vorherige Änderung

 


Eisenbahnen des Bundes können vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Kosten des Bundes zu nicht nachholbaren Maßnahmen verpflichtet werden, die bei einer Störung der Infrastruktur im Fall des § 1 zur Wiederherstellung und zum grundlegenden Betrieb der Schieneninfrastruktur erforderlich sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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