Tools:
Update via:
Änderung § 10 VerkLG vom 13.08.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 VerkLGÄndG am 13. August 2013 und Änderungshistorie des VerkLGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10 VerkLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.08.2013 geltenden Fassung | § 10 VerkLG n.F. (neue Fassung) in der am 13.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3113 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Härteausgleich | |
(1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 9 Satz 1 abzugelten ist, ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren. § 9 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet. | (Text neue Fassung) (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Leistungsempfänger verpflichtet. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6335/al40495-0.htm