Änderung § 15 VerkLG vom 13.08.2013

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§ 15 VerkLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.08.2013 geltenden Fassung
§ 15 VerkLG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3113
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Zuständige Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die in § 7 Abs. 2 und 3 genannte zuständige Behörde.

(Text neue Fassung)

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die in § 7 Abs. 2 genannte zuständige Behörde.

 



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