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Änderung § 3 ProdGewStatG vom 01.01.2007
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§ 3 ProdGewStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 3 ProdGewStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Erhebungen bei Unternehmen | |
Die Erhebungen erfassen A. jährlich im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden sowie im Verarbeitenden Gewerbe I. bei höchstens 13.000 Unternehmen mit zwei und mehr Betrieben | |
(Text alte Fassung) 1. die tätigen Personen, jeweils auch nach Geschlecht, | (Text neue Fassung) 1. die tätigen Personen, |
2. die Lohn- und Gehaltssummen, 3. den Umsatz; II. bei höchstens 68.000 Unternehmen 1. die Investitionen, 2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern; III. bei höchstens 24.000 Unternehmen | |
1. die tätigen Personen, jeweils auch nach Geschlecht, | 1. die tätigen Personen, |
2. den Umsatz, 3. die selbst erstellten Anlagen, 4. die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres, 5. den Material- und Wareneingang, 6. die Kosten nach Kostenarten, 7. die Umsatzsteuer, 8. die Subventionen; bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6.000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst; B. alle vier Jahre, beginnend 2003 für 2002, | |
bei höchstens 18.000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes | bei höchstens 12.000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes |
den Material- und Wareneingang nach Arten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6337/al0-4726.htm