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Synopse aller Änderungen des ProdGewStatG am 01.01.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2007 durch Artikel 10 des MEG I geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ProdGewStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

ProdGewStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
ProdGewStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G v 22.08.2006 BGBl. I 1970
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Erhebungen bei Betrieben


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Erhebungen erfassen

A.
bei den produzierenden Betrieben von höchstens 68.000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes und bei produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige - jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der Energie- und Wasserversorgung -

(Text neue Fassung)

Die Erhebungen werden bei produzierenden Betrieben von höchstens 68.000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes und bei produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige - jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der Energie- und Wasserversorgung - durchgeführt. Die Erhebungen erfassen:

A. bei Betrieben mit 50 und mehr tätigen Personen


I. monatlich

1. die tätigen Personen,

2. die Arbeitsstunden,

3. die Lohn- und Gehaltssummen,

4. den Umsatz,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. den Auftragseingang;



5. den Auftragseingang,

6. die gesamte Produktion,

7. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten,


die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4 und 5 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst;

II. jährlich

die Investitionen;

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B.

I.
bei den in Buchstabe A bezeichneten Betrieben von höchstens 20.000 Unternehmen monatlich



B. bei Betrieben, die nicht nach Buchstabe A erfasst werden,

I. vierteljährlich


1. die gesamte Produktion,

2. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten;

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II. bei den in Buchstaben A bezeichneten Betrieben von höchstens 48.000 Unternehmen, die nicht nach Ziffer I erfasst werden,

vierteljährlich

1. die gesamte Produktion,

2. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten;



II. jährlich

1. die tätigen Personen,

2. die Lohn- und Gehaltssummen,

3. den Umsatz,

4. die Investitionen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Erhebungen bei Unternehmen


Die Erhebungen erfassen

A. jährlich

im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden sowie im Verarbeitenden Gewerbe

I. bei höchstens 13.000 Unternehmen mit zwei und mehr Betrieben

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die tätigen Personen, jeweils auch nach Geschlecht,



1. die tätigen Personen,

2. die Lohn- und Gehaltssummen,

3. den Umsatz;

II. bei höchstens 68.000 Unternehmen

1. die Investitionen,

2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;

III. bei höchstens 24.000 Unternehmen

1. die tätigen Personen, jeweils auch nach Geschlecht,

2. den Umsatz,

3. die selbst erstellten Anlagen,

4. die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,

5. den Material- und Wareneingang,

6. die Kosten nach Kostenarten,

7. die Umsatzsteuer,

8. die Subventionen;

bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6.000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst;

B. alle vier Jahre, beginnend 2003 für 2002,

bei höchstens 18.000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes

den Material- und Wareneingang nach Arten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Erhebungen bei Betrieben


Die Erhebungen erfassen

A. bei den Baubetrieben von höchstens 20.000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe -

I. monatlich

1. die tätigen Personen,

2. die Arbeitsstunden,

3. die Lohn- und Gehaltssummen,

4. den Umsatz,

5. den Auftragseingang;

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die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2, 4 und 5 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst, soweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem Fertigbau zugeordnet sind;



 
II. vierteljährlich

1. den Auftragsbestand,

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2. die gesamte Produktion der Fertigbaubetriebe;

der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst, soweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem Fertigbau zugeordnet sind;




2. (aufgehoben)

III. jährlich

den Umsatz für das vorhergehende Jahr;

B. bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe - jährlich

I. für einen Berichtsmonat

1. die tätigen Personen,

2. die Arbeitsstunden,

3. die Lohn- und Gehaltssummen,

4. den Umsatz;

vorherige Änderung nächste Änderung

die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 4 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst, soweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem Fertigbau zugeordnet sind;



 
II. für das vorhergehende Jahr

den Umsatz;

C. bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen

I. bei höchstens 9.000 Betrieben

1. vierteljährlich

a) die tätigen Personen,

b) die Arbeitsstunden,

c) die Lohn- und Gehaltssummen,

d) den Umsatz;

2. jährlich

für das vorhergehende Jahr den Umsatz;

II. bei höchstens 18.000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden, jährlich

1. für ein Berichtsvierteljahr

a) die tätigen Personen,

b) die Arbeitsstunden,

c) die Lohn- und Gehaltssummen,

d) den Umsatz;

2. für das vorhergehende Jahr

den Umsatz.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 7 Zusätzliche Erhebungsmerkmale, Hilfsmerkmale




§ 7 Zusätzliche Erhebungsmerkmale, Hilfsmerkmale, Unternehmens- und Betriebsbegriff


(1) Bei den Erhebungen werden zusätzlich erfasst:

1. bei Betrieben und Unternehmen

a) die wirtschaftliche Tätigkeit,

b) der Eintrag in die Handwerksrolle;

2. bei Betrieben zusätzlich die Art des Betriebs;

3. bei Unternehmen zusätzlich

a) die Rechtsform,

b) bei den Erhebungen nach § 6 die Eigenschaft als öffentliches Unternehmen.

(2) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1. Name und Anschrift des Unternehmens und des Betriebs,

2. Name und Telekommunikationsanschlussnummern der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

3. Geschäftsjahr,

4. bei den Erhebungen nach § 6 zusätzlich

a) bei Zugehörigkeit zu einer Organschaft Name und Anschrift des Organträgers,

b) bei gemeinsamer Betriebsführung Name und Anschrift der Einheit, mit der ein Betrieb gemeinsam geführt wird,

c) bei Betriebsführung durch eine andere Einheit Name und Anschrift dieser Einheit.

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(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. ein Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt;

2. ein Betrieb ein an einem Standort gelegenes Unternehmen oder ein Teil eines Unternehmens, wenn an diesem Ort oder von diesem Ort aus Wirtschaftstätigkeiten ausgeübt werden, für die in der Regel eine oder mehrere Personen im Auftrag desselben Unternehmens arbeiten.

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§ 12 (weggefallen)




§ 12 Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


Die Erhebung nach § 2 Satz 2 Buchstabe B Ziffer II Nr. 1 bis 3 wird erstmals im Jahr 2008 für das Jahr 2007 durchgeführt.