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Änderung § 4 ProdGewStatG vom 01.01.2007

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§ 4 ProdGewStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 4 ProdGewStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Erhebungen bei Betrieben


Die Erhebungen erfassen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

A. bei den Baubetrieben von höchstens 20.000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe -

(Text neue Fassung)

A. bei den Baubetrieben von höchstens 15.000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -

I. monatlich

1. die tätigen Personen,

2. die Arbeitsstunden,

3. die Lohn- und Gehaltssummen,

4. den Umsatz,

5. den Auftragseingang;

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die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2, 4 und 5 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst, soweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem Fertigbau zugeordnet sind;



 
II. vierteljährlich

1. den Auftragsbestand,

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2. die gesamte Produktion der Fertigbaubetriebe;

der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst, soweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem Fertigbau zugeordnet sind;




2. (aufgehoben)

III. jährlich

den Umsatz für das vorhergehende Jahr;

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B. bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe - jährlich



B. bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger - jährlich

I. für einen Berichtsmonat

1. die tätigen Personen,

2. die Arbeitsstunden,

3. die Lohn- und Gehaltssummen,

4. den Umsatz;

vorherige Änderung nächste Änderung

die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 4 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst, soweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem Fertigbau zugeordnet sind;



 
II. für das vorhergehende Jahr

den Umsatz;

vorherige Änderung

C. bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen

I. bei höchstens 9.000 Betrieben



C. bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und bei Bauträgern

I. bei höchstens 14.000 Betrieben

1. vierteljährlich

a) die tätigen Personen,

b) die Arbeitsstunden,

c) die Lohn- und Gehaltssummen,

d) den Umsatz;

2. jährlich

für das vorhergehende Jahr den Umsatz;

II. bei höchstens 18.000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden, jährlich

1. für ein Berichtsvierteljahr

a) die tätigen Personen,

b) die Arbeitsstunden,

c) die Lohn- und Gehaltssummen,

d) den Umsatz;

2. für das vorhergehende Jahr

den Umsatz.