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Änderung § 6 ProdGewStatG vom 01.01.2022
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§ 6 ProdGewStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 6 ProdGewStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Energieversorgung | |
Die Erhebungen erfassen A. monatlich bei den Betrieben der Energieversorgung von höchstens 1.100 Unternehmen der Energieversorgung und den Betrieben der Energieversorgung aller anderen Unternehmen 1. die tätigen Personen, 2. die Arbeitsstunden, 3. die Lohn- und Gehaltsummen; der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst; B. jährlich I. bei höchstens 3.000 Unternehmen der Energieversorgung für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe 1. die Investitionen, 2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern; der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für die Betriebe erfasst; II. bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen 1. für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile a) die tätigen Personen, b) die Arbeitsstunden, c) die Lohn- und Gehaltsummen, d) den Umsatz, e) die selbst erstellten Anlagen, f) die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter, g) den Materialverbrauch und Wareneinsatz, h) die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres; 2. für die Unternehmen | |
(Text alte Fassung) a) die tätigen Personen nach Geschlecht, b) den Material- und Wareneingang, c) die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst, d) die Umsatzsteuer, e) die Subventionen, f) die Abgabe von Wasser, g) den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser; | (Text neue Fassung) a) den Material- und Wareneingang, b) die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst, c) die Umsatzsteuer, d) die Subventionen, e) die Abgabe von Wasser, f) den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser; |
3. für die fachlichen Unternehmensteile a) die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen, b) die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile; III. bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdölgasleitungen erstellen oder betreiben, die Investitionen. |
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