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Änderung § 2 ProdGewStatG vom 01.01.2007

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§ 2 ProdGewStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 2 ProdGewStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G v 22.08.2006 BGBl. I 1970
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Erhebungen bei Betrieben


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Erhebungen erfassen

A.
bei den produzierenden Betrieben von höchstens 68.000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes und bei produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige - jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der Energie- und Wasserversorgung -

(Text neue Fassung)

Die Erhebungen werden bei produzierenden Betrieben von höchstens 68.000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes und bei produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige - jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der Energie- und Wasserversorgung - durchgeführt. Die Erhebungen erfassen:

A. bei Betrieben mit 50 und mehr tätigen Personen


I. monatlich

1. die tätigen Personen,

2. die Arbeitsstunden,

3. die Lohn- und Gehaltssummen,

4. den Umsatz,

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5. den Auftragseingang;



5. den Auftragseingang,

6. die gesamte Produktion,

7. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten,


die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4 und 5 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst;

II. jährlich

die Investitionen;

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B.

I.
bei den in Buchstabe A bezeichneten Betrieben von höchstens 20.000 Unternehmen monatlich



B. bei Betrieben, die nicht nach Buchstabe A erfasst werden,

I. vierteljährlich


1. die gesamte Produktion,

2. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten;

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II. bei den in Buchstaben A bezeichneten Betrieben von höchstens 48.000 Unternehmen, die nicht nach Ziffer I erfasst werden,

vierteljährlich

1. die gesamte Produktion,

2. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten;



II. jährlich

1. die tätigen Personen,

2. die Lohn- und Gehaltssummen,

3. den Umsatz,

4. die Investitionen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)