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Änderung § 4 ProdGewStatG vom 01.01.2007
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§ 4 ProdGewStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 4 ProdGewStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 10 G v 22.08.2006 BGBl. I 1970 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Erhebungen bei Betrieben | |
Die Erhebungen erfassen A. bei den Baubetrieben von höchstens 20.000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe - I. monatlich 1. die tätigen Personen, 2. die Arbeitsstunden, 3. die Lohn- und Gehaltssummen, 4. den Umsatz, 5. den Auftragseingang; | |
(Text alte Fassung) die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2, 4 und 5 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst, soweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem Fertigbau zugeordnet sind; | (Text neue Fassung) |
II. vierteljährlich 1. den Auftragsbestand, | |
2. die gesamte Produktion der Fertigbaubetriebe; der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst, soweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem Fertigbau zugeordnet sind; | 2. (aufgehoben) |
III. jährlich den Umsatz für das vorhergehende Jahr; B. bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe - jährlich I. für einen Berichtsmonat 1. die tätigen Personen, 2. die Arbeitsstunden, 3. die Lohn- und Gehaltssummen, 4. den Umsatz; | |
die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 4 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst, soweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem Fertigbau zugeordnet sind; | |
II. für das vorhergehende Jahr den Umsatz; C. bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen I. bei höchstens 9.000 Betrieben 1. vierteljährlich a) die tätigen Personen, b) die Arbeitsstunden, c) die Lohn- und Gehaltssummen, d) den Umsatz; 2. jährlich für das vorhergehende Jahr den Umsatz; II. bei höchstens 18.000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden, jährlich 1. für ein Berichtsvierteljahr a) die tätigen Personen, b) die Arbeitsstunden, c) die Lohn- und Gehaltssummen, d) den Umsatz; 2. für das vorhergehende Jahr den Umsatz. |
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