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Änderung § 7 ProdGewStatG vom 01.01.2007

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§ 7 ProdGewStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 7 ProdGewStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G v 22.08.2006 BGBl. I 1970
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Zusätzliche Erhebungsmerkmale, Hilfsmerkmale


(Text neue Fassung)

§ 7 Zusätzliche Erhebungsmerkmale, Hilfsmerkmale, Unternehmens- und Betriebsbegriff


(Textabschnitt unverändert)

(1) Bei den Erhebungen werden zusätzlich erfasst:

1. bei Betrieben und Unternehmen

a) die wirtschaftliche Tätigkeit,

b) der Eintrag in die Handwerksrolle;

2. bei Betrieben zusätzlich die Art des Betriebs;

3. bei Unternehmen zusätzlich

a) die Rechtsform,

b) bei den Erhebungen nach § 6 die Eigenschaft als öffentliches Unternehmen.

(2) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1. Name und Anschrift des Unternehmens und des Betriebs,

2. Name und Telekommunikationsanschlussnummern der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

3. Geschäftsjahr,

4. bei den Erhebungen nach § 6 zusätzlich

a) bei Zugehörigkeit zu einer Organschaft Name und Anschrift des Organträgers,

b) bei gemeinsamer Betriebsführung Name und Anschrift der Einheit, mit der ein Betrieb gemeinsam geführt wird,

c) bei Betriebsführung durch eine andere Einheit Name und Anschrift dieser Einheit.

vorherige Änderung

 


(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. ein Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt;

2. ein Betrieb ein an einem Standort gelegenes Unternehmen oder ein Teil eines Unternehmens, wenn an diesem Ort oder von diesem Ort aus Wirtschaftstätigkeiten ausgeübt werden, für die in der Regel eine oder mehrere Personen im Auftrag desselben Unternehmens arbeiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)