(1)
1Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner.
2Eine land- oder forstwirtschaftliche Besitzung, die im gemeinschaftlichen Eigentum von Lebenspartnern steht und gemäß
§ 1 Absatz 1 die Eigenschaft als Hof besitzt oder diese entsprechend
§ 1 Absatz 2 durch Erklärung der Lebenspartner erhält, ist ein Lebenspartnerhof.
(2) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bei Beteiligung eines Lebenspartners bleibt das bis zum 26. November 2015 geltende Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem 26. November 2015 verstorben ist.
(3) 1Eine Besitzung, die zwar nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Hof ist, aber nach den bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften ein Hof war und als Hof im Grundbuch eingetragen ist, gilt weiterhin bis zur Löschung des Hofvermerks als Hof, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026. 2Eine Besitzung, die zwar nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein Hof ist, aber nach den bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften kein Hof war, gilt weiterhin bis zum 31. Dezember 2026 nicht als Hof, es sei denn, der Besitzer erklärt bei dem Gericht, dass sie ein Hof sein soll.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung der Höfeordnung, zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen und zur Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
G. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 395
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010