§ 3 - Höfeordnung (HöfeO)

neugefasst durch B. v. 26.07.1976 BGBl. I S. 1933; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 395
Geltung ab 07.07.1947; FNA: 7811-6 Fideikommissrecht, Anerbenrecht, Altenteilsverträge
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§ 3 Hofeszubehör



1Zum Hof gehört auch das Hofeszubehör. 2Es umfaßt insbesondere das auf dem Hof für die Bewirtschaftung vorhandene Vieh, Wirtschafts- und Hausgerät, den vorhandenen Dünger und die für die Bewirtschaftung bis zur nächsten Ernte dienenden Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Betriebsmittel.



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