Tools:
Update via:
§ 4 - Höfeordnung (HöfeO)
neugefasst durch B. v. 26.07.1976 BGBl. I S. 1933; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 395
Geltung ab 07.07.1947; FNA: 7811-6 Fideikommissrecht, Anerbenrecht, Altenteilsverträge
|
Geltung ab 07.07.1947; FNA: 7811-6 Fideikommissrecht, Anerbenrecht, Altenteilsverträge
|
§ 4 Erbfolge in einen Hof
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Der Hof fällt als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem der Erben (dem Hoferben) zu. 2An seine Stelle tritt im Verhältnis der Miterben untereinander der Hofeswert.
Anzeige
Zitierungen von § 4 HöfeO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HöfeO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HöfeO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 HöfeO Verfügung von Todes wegen
... Der Eigentümer kann die Erbfolge kraft Höferechts ( § 4 ) durch Verfügung von Todes wegen nicht ausschließen. Er kann sie jedoch ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6354/a88161.htm