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§ 5 - Höfeordnung (HöfeO)
neugefasst durch B. v. 26.07.1976 BGBl. I S. 1933; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 07.07.1947; FNA: 7811-6 Fideikommissrecht, Anerbenrecht, Altenteilsverträge
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Geltung ab 07.07.1947; FNA: 7811-6 Fideikommissrecht, Anerbenrecht, Altenteilsverträge
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§ 5 Gesetzliche Hoferbenordnung
Wenn der Erblasser keine andere Bestimmung trifft, sind als Hoferben kraft Gesetzes in folgender Ordnung berufen:
- 1.
- die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge,
- 2.
- der Ehegatte des Erblassers,
- 3.
- die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben worden ist,
- 4.
- die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.
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