1Der Hoferbe kann den Anfall des Hofes durch Erklärung gegenüber dem Gericht ausschlagen, ohne die Erbschaft in das übrige Vermögen auszuschlagen.
2Auf diese Ausschlagung finden die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Ausschlagung der Erbschaft entsprechende Anwendung.
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237