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Änderung § 4 AZRG-DV vom 09.08.2019
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§ 4 AZRG-DV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 4 AZRG-DV n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Allgemeine Regelungen | |
(1) Die öffentlichen Stellen, die nach dem AZR-Gesetz verpflichtet oder berechtigt sind, an die Registerbehörde Daten zu übermitteln, die im Register zu speichern sind, ergeben sich aus Spalte C der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung. (2) 1 Maßgeblich für die Datenübermittlung ist der Zeitpunkt, in dem einer der Anlässe nach § 2 oder § 28 des AZR-Gesetzes oder eine Entscheidung zu einem der Anlässe nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 4 Nummer 7 oder § 29 Abs. 1 Nr. 6 des AZR-Gesetzes vorliegt. 2 Einzelheiten zum Zeitpunkt ergeben sich aus Spalte B der Abschnitte I bis III der Anlage zu dieser Verordnung. 3 Die zur Datenübermittlung verpflichteten Stellen haben die Daten unverzüglich zu übermitteln. 4 Bei mehreren Anlässen oder Entscheidungen können die Daten in einer Übermittlung zusammengefaßt werden, wenn dadurch keine wesentliche Verzögerung eintritt. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Datenübermittlung an die Registerbehörde erfolgt auf maschinell verwertbaren Datenträgern, im Wege der Direkteingabe, auf dafür vorgesehenen Vordrucken oder in sonstiger Weise schriftlich. (4) 1 Bei der Verwendung maschinell verwertbarer Datenträger muß der Datenträger die von der Registerbehörde zugewiesene Kennzahl enthalten, aus der sich die Stelle ergibt, die den Datenträger erstellt hat. 2 Die Registerbehörde legt das Verfahren und die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen im Benehmen mit den beteiligten Stellen fest. 3 Sie hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß nur die Daten gespeichert werden, zu deren Übermittlung die jeweilige Stelle verpflichtet oder berechtigt ist. (5) 1 Die Stellen, die zur Datenübermittlung im Wege der Direkteingabe berechtigt sind, haben die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die unbefugte Eingabe von Daten zu verhindern. 2 Die Registerbehörde führt ein Verzeichnis der berechtigten Stellen und der getroffenen Maßnahmen. 3 Die Datenübermittlung durch Direkteingabe darf nur von Bediensteten vorgenommen werden, die der Leiter ihrer Behörde besonders ermächtigt hat. (6) 1 Erfolgt die Datenübermittlung auf Vordrucken oder in sonstiger Weise schriftlich, hat die Registerbehörde die Unterlagen bis zur Speicherung der Daten im Register durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. 2 Nach der Speicherung der Daten sind die Unterlagen zu vernichten. (7) 1 Für die Datenübermittlung durch die Ausländerbehörden an die Registerbehörde werden das Datenaustauschformat 'XAusländer' und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet. 2 Die Bekanntmachung erfolgt für das Datenaustauschformat 'XAusländer' durch das Bundesministerium des Innern und für das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport durch die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT). 3 Ein vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll kann eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Datensicherheit und des Datenschutzes ein entsprechendes Niveau aufweist. 4 Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle zu dokumentieren. 5 Die Möglichkeiten zur sicheren Verschlüsselung und Signatur sind bei der Übertragung zu nutzen. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Datenübermittlung an die Registerbehörde darf im Wege der Direkteingabe erfolgen. 2 Sofern eine Zulassung der übermittelnden Stelle nach § 22 nicht möglich ist, darf die Übermittlung auch elektronisch oder schriftlich erfolgen. 3 Die Übermittlung muss nach dem Stand der Technik abgesichert werden. 4 Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Übermittlung den in den Technischen Richtlinien (TR) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik niedergelegten Anforderungen entspricht. (4) 1 Die Registerbehörde legt das Verfahren und die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen im Benehmen mit den beteiligten Stellen fest. 2 Sie hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß nur die Daten gespeichert werden, zu deren Übermittlung die jeweilige Stelle verpflichtet oder berechtigt ist. (5) 1 Die Stellen, die zur Datenübermittlung im Wege der Direkteingabe berechtigt sind, haben die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die unbefugte Eingabe von Daten zu verhindern. 2 Die Registerbehörde führt ein Verzeichnis der berechtigten Stellen und der getroffenen Maßnahmen. (6) 1 Erfolgt die Datenübermittlung elektronisch oder schriftlich, hat die Registerbehörde die Unterlagen bis zur Speicherung der Daten im Register durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. 2 Nach der Speicherung der Daten sind die Unterlagen zu vernichten. (7) 1 Für die Datenübermittlung durch die Ausländerbehörden an die Registerbehörde wird das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten gültigen Fassung verwendet. 2 Für die Datenübermittlung durch Ausländerbehörden und andere öffentliche Stellen an die Registerbehörde wird das Datenaustauschformat 'XAusländer' in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten gültigen Fassung verwendet. 3 Die Bekanntmachung erfolgt für das Datenaustauschformat 'XAusländer' durch das Bundesministerium des Innern und für das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport durch die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT). 4 Ein vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll kann eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Datensicherheit und des Datenschutzes ein entsprechendes Niveau aufweist. 5 Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle zu dokumentieren. 6 Die Möglichkeiten zur sicheren Verschlüsselung und Signatur sind bei der Übertragung zu nutzen. |
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