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Synopse aller Änderungen der AZRG-DV am 09.08.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. August 2019 durch Artikel 2 des 2. DAVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AZRG-DV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AZRG-DV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | AZRG-DV n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Allgemeine Regelungen | |
(1) Die öffentlichen Stellen, die nach dem AZR-Gesetz verpflichtet oder berechtigt sind, an die Registerbehörde Daten zu übermitteln, die im Register zu speichern sind, ergeben sich aus Spalte C der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung. (2) 1 Maßgeblich für die Datenübermittlung ist der Zeitpunkt, in dem einer der Anlässe nach § 2 oder § 28 des AZR-Gesetzes oder eine Entscheidung zu einem der Anlässe nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 4 Nummer 7 oder § 29 Abs. 1 Nr. 6 des AZR-Gesetzes vorliegt. 2 Einzelheiten zum Zeitpunkt ergeben sich aus Spalte B der Abschnitte I bis III der Anlage zu dieser Verordnung. 3 Die zur Datenübermittlung verpflichteten Stellen haben die Daten unverzüglich zu übermitteln. 4 Bei mehreren Anlässen oder Entscheidungen können die Daten in einer Übermittlung zusammengefaßt werden, wenn dadurch keine wesentliche Verzögerung eintritt. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Datenübermittlung an die Registerbehörde erfolgt auf maschinell verwertbaren Datenträgern, im Wege der Direkteingabe, auf dafür vorgesehenen Vordrucken oder in sonstiger Weise schriftlich. (4) 1 Bei der Verwendung maschinell verwertbarer Datenträger muß der Datenträger die von der Registerbehörde zugewiesene Kennzahl enthalten, aus der sich die Stelle ergibt, die den Datenträger erstellt hat. 2 Die Registerbehörde legt das Verfahren und die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen im Benehmen mit den beteiligten Stellen fest. 3 Sie hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß nur die Daten gespeichert werden, zu deren Übermittlung die jeweilige Stelle verpflichtet oder berechtigt ist. (5) 1 Die Stellen, die zur Datenübermittlung im Wege der Direkteingabe berechtigt sind, haben die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die unbefugte Eingabe von Daten zu verhindern. 2 Die Registerbehörde führt ein Verzeichnis der berechtigten Stellen und der getroffenen Maßnahmen. 3 Die Datenübermittlung durch Direkteingabe darf nur von Bediensteten vorgenommen werden, die der Leiter ihrer Behörde besonders ermächtigt hat. (6) 1 Erfolgt die Datenübermittlung auf Vordrucken oder in sonstiger Weise schriftlich, hat die Registerbehörde die Unterlagen bis zur Speicherung der Daten im Register durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. 2 Nach der Speicherung der Daten sind die Unterlagen zu vernichten. (7) 1 Für die Datenübermittlung durch die Ausländerbehörden an die Registerbehörde werden das Datenaustauschformat 'XAusländer' und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet. 2 Die Bekanntmachung erfolgt für das Datenaustauschformat 'XAusländer' durch das Bundesministerium des Innern und für das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport durch die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT). 3 Ein vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll kann eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Datensicherheit und des Datenschutzes ein entsprechendes Niveau aufweist. 4 Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle zu dokumentieren. 5 Die Möglichkeiten zur sicheren Verschlüsselung und Signatur sind bei der Übertragung zu nutzen. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Datenübermittlung an die Registerbehörde darf im Wege der Direkteingabe erfolgen. 2 Sofern eine Zulassung der übermittelnden Stelle nach § 22 nicht möglich ist, darf die Übermittlung auch elektronisch oder schriftlich erfolgen. 3 Die Übermittlung muss nach dem Stand der Technik abgesichert werden. 4 Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Übermittlung den in den Technischen Richtlinien (TR) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik niedergelegten Anforderungen entspricht. (4) 1 Die Registerbehörde legt das Verfahren und die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen im Benehmen mit den beteiligten Stellen fest. 2 Sie hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß nur die Daten gespeichert werden, zu deren Übermittlung die jeweilige Stelle verpflichtet oder berechtigt ist. (5) 1 Die Stellen, die zur Datenübermittlung im Wege der Direkteingabe berechtigt sind, haben die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die unbefugte Eingabe von Daten zu verhindern. 2 Die Registerbehörde führt ein Verzeichnis der berechtigten Stellen und der getroffenen Maßnahmen. (6) 1 Erfolgt die Datenübermittlung elektronisch oder schriftlich, hat die Registerbehörde die Unterlagen bis zur Speicherung der Daten im Register durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. 2 Nach der Speicherung der Daten sind die Unterlagen zu vernichten. (7) 1 Für die Datenübermittlung durch die Ausländerbehörden an die Registerbehörde wird das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten gültigen Fassung verwendet. 2 Für die Datenübermittlung durch Ausländerbehörden und andere öffentliche Stellen an die Registerbehörde wird das Datenaustauschformat 'XAusländer' in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten gültigen Fassung verwendet. 3 Die Bekanntmachung erfolgt für das Datenaustauschformat 'XAusländer' durch das Bundesministerium des Innern und für das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport durch die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT). 4 Ein vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll kann eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Datensicherheit und des Datenschutzes ein entsprechendes Niveau aufweist. 5 Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle zu dokumentieren. 6 Die Möglichkeiten zur sicheren Verschlüsselung und Signatur sind bei der Übertragung zu nutzen. |
§ 8 Übermittlungsersuchen | |
(1) Jede öffentliche Stelle, die um Übermittlung von Daten aus dem Register ersucht, hat vor dem Übermittlungsersuchen zu prüfen, ob die Kenntnis der im Register gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (2) 1 Das Übermittlungsersuchen kann auf maschinell verwertbaren Datenträgern, im Rahmen des Abrufs im automatisierten Verfahren, auf dafür vorgesehenen Vordrucken, in sonstiger Weise schriftlich oder fernmündlich erfolgen. 2 Die ersuchende Stelle darf maschinell verwertbare Datenträger für das Übermittlungsersuchen nur nutzen, wenn diese bei der Registerbehörde angemeldet sind. 3 Ein fernmündliches Übermittlungsersuchen ist nur für öffentliche Stellen und nur dann zulässig, wenn die mit einem schriftlichen Übermittlungsersuchen verbundene zeitliche Verzögerung aus dringenden dienstlichen Gründen nicht zu vertreten ist. (3) 1 Die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Angabe zum Verwendungszweck besteht aus der Aufgabenbezeichnung und, soweit vorhanden, dem Geschäftszeichen des Verfahrens, zu dem die Daten übermittelt werden sollen. 2 Die in § 20 Abs. 1 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen geben statt des Geschäftszeichens des Verfahrens ein besonderes Geschäftszeichen für das Übermittlungsersuchen an, das eine Zuordnung zum Verfahren ermöglicht; dieses Geschäftszeichen und das Geschäftszeichen des Verfahrens sind in den nach § 20 Abs. 2 des AZR-Gesetzes vorgesehenen Aufzeichnungen anzugeben. 3 Folgende Aufgabenbezeichnungen sind zu verwenden: 1. ausländerrechtliche Aufgabe, 2. asylrechtliche Aufgabe, 2a. Migration und Integration, 3. Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes, 4. Strafverfolgung - Verfahren gegen den Betroffenen, 5. Strafverfolgung - Verfahren gegen Dritte, 6. Strafvollstreckung, 7. Rechtspflege, 8. Abwehr von Gefahren, 9. Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr, 10. Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, 11. Identitätsfeststellung nach § 15 Abs. 3 des AZR-Gesetzes, 12. Unterstützung der Zollfahndungsämter, 13. selbständige Ermittlungen des Zollkriminalamtes, 14. Bekämpfung der illegalen Beschäftigung, 15. Feststellung der Eigenschaft als Deutscher, 16. Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft, | |
17. Aufgabe nach a) § 3 Abs. 1 Nr. 1, b) § 3 Abs. 1 Nr. 2, c) § 3 Abs. 1 Nr. 3, d) § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder e) § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, 18. Aufgabe nach a) § 1 Abs. 1 Nr. 1, b) § 1 Abs. 1 Nr. 2 oder c) § 1 Abs. 3 des MAD-Gesetzes, 19. Aufgabe nach a) § 2 Abs. 1 Nr. 1, b) § 2 Abs. 1 Nr. 2, c) § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder d) § 2 Abs. 1 Nr. 4 des BND-Gesetzes, | 17. Aufgaben nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz, 18. Aufgaben nach dem MAD-Gesetz, 19. Aufgaben nach dem BND-Gesetz, |
20. Visaverfahren, 21. Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und § 12b des Atomgesetzes, 22. Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, 23. Aufgaben bei Zulassung und Überwachung der Ausländerbeschäftigung, 24. Datenpflege, 25. Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch, 26. Aufgaben für erforderliche Gesundheitsuntersuchungen nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und Impfungen, 27. Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes, 28. Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, 29. Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz, 30. Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes. | |
(4) Von den in § 22 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a und b des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen sind beim Datenabruf im automatisierten Verfahren nur folgende Aufgabenbezeichnungen zu verwenden: 1. Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, 2. Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, 3. Beobachtung terroristischer Bestrebungen, 4. Aufgabe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des MAD-Gesetzes. (5) 1 Für die Angabe des Verwendungszwecks nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes gilt Absatz 3 entsprechend. 2 Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen. | (4) (aufgehoben) (5) 1 Für die Angabe des Verwendungszwecks nach § 11 Abs. 1 Satz 3 [und] Absatz 2 Satz 5 des AZR-Gesetzes gilt Absatz 3 entsprechend. 2 Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen. |
(6) Ähnliche Personen nach § 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1 des AZR-Gesetzes sind solche Personen, deren Grundpersonalien, Lichtbilder, Fingerabdruckdaten, abweichende Namenschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Grundpersonalien, Lichtbildern, Fingerabdruckdaten oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen. | |
§ 9 Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung durch die Registerbehörde | |
(1) Der Umfang der Daten, die die Registerbehörde nach dem AZR-Gesetz an die jeweils ersuchende Stelle übermitteln und weitergeben darf, ergibt sich aus den Spalten A und D der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung. (2) Die Registerbehörde hat vor der Übermittlung festzustellen, ob die ersuchende Stelle generell berechtigt ist, Daten aus dem Register zu erhalten, ob der im Ersuchen angegebene Zweck in die sachliche Zuständigkeit der ersuchenden Stelle fällt, in welchem Umfang dieser Stelle Daten übermittelt werden dürfen und ob die Nutzung maschinell verwertbarer Datenträger ordnungsgemäß angemeldet worden ist. (3) 1 Die Registerbehörde übermittelt die Daten grundsätzlich auf dem gleichen Weg, auf dem das Übermittlungsersuchen gestellt worden ist. 2 Bei einer fernmündlichen Datenübermittlung hat sich die Registerbehörde zuvor über die Identität der ersuchenden Person und über deren Zugehörigkeit zur ersuchenden öffentlichen Stelle zu vergewissern. | |
(4) Die Registerbehörde hat durch technische Maßnahmen sicherzustellen, daß im automatisierten Verfahren andere Daten als die Grunddaten nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verwendungszweck nach § 8 Abs. 3 oder 4 angibt, zu dem die Daten übermittelt werden dürfen. (5) § 4 Absatz 7 gilt für die Datenübermittlung durch die Registerbehörde an die Ausländerbehörden entsprechend. | (4) Die Registerbehörde hat durch technische Maßnahmen sicherzustellen, daß im automatisierten Verfahren andere Daten als die Grunddaten nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verwendungszweck nach § 8 Absatz 3 angibt, zu dem die Daten übermittelt werden dürfen. (5) § 4 Absatz 7 gilt für die Datenübermittlung durch die Registerbehörde an öffentliche Stellen entsprechend. |
§ 10 Zulassung zum Abruf im automatisierten Verfahren | |
(1) 1 Die Zulassung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren nach § 22 Abs. 1 des AZR-Gesetzes ist schriftlich bei der Registerbehörde zu beantragen. 2 Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes ist die Zustimmung der für den Antragsteller zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde einzuholen. 3 In der Antragsbegründung ist darzulegen, daß die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens wegen der Vielzahl der Übermittlungsersuchen oder der besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist, und in welchem Umfang und an welchen Standorten Einrichtungen zum Datenabruf im automatisierten Verfahren geschaffen werden sollen. 4 Die Registerbehörde ist berechtigt, entsprechende Nachweise zu verlangen. 5 Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes holt sie die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern ein, wenn sie dem Antrag stattgeben will. | (1) 1 Die Zulassung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren nach § 22 Abs. 1 des AZR-Gesetzes ist schriftlich bei der Registerbehörde zu beantragen. 2 Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes ist die Zustimmung der für den Antragsteller zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde einzuholen. 3 In der Antragsbegründung ist darzulegen, daß die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens wegen der Häufigkeit der Übermittlungsersuchen oder der Eilbedürftigkeit angemessen ist, und in welchem Umfang und an welchen Standorten Einrichtungen zum Datenabruf im automatisierten Verfahren geschaffen werden sollen. 4 Die Registerbehörde ist berechtigt, entsprechende Nachweise zu verlangen. 5 Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes holt sie die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern ein, wenn sie dem Antrag stattgeben will. |
(2) 1 Die Registerbehörde teilt dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung mit und fordert ihn zugleich auf, die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. 2 Die Entscheidung ergeht, sobald der Antragsteller der Registerbehörde schriftlich mitgeteilt hat, daß er diese Maßnahmen getroffen hat. 3 Die Registerbehörde kann die Zulassung mit Beschränkungen erteilen. (3) 1 Die Registerbehörde führt ein Verzeichnis der zum Abruf im automatisierten Verfahren zugelassenen öffentlichen Stellen und der getroffenen Maßnahmen. 2 Die Registerbehörde hat die Zulassungsunterlagen zusammen mit dem Verzeichnis aufzubewahren sowie die Unterlagen gegen den Zugriff durch Unbefugte zu sichern. | |
Anlage Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger | |
(zu übermittelnde Daten siehe BGBl. I 2007, S. 2012 - 2047) |
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