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Synopse aller Änderungen der AZRG-DV am 12.12.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Dezember 2020 durch Artikel 7b des PassAuswRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AZRG-DV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AZRG-DV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2020 geltenden Fassung
AZRG-DV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7b G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Übermittlungsersuchen


(1) Jede öffentliche Stelle, die um Übermittlung von Daten aus dem Register ersucht, hat vor dem Übermittlungsersuchen zu prüfen, ob die Kenntnis der im Register gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) 1 Das Übermittlungsersuchen kann auf maschinell verwertbaren Datenträgern, im Rahmen des Abrufs im automatisierten Verfahren, auf dafür vorgesehenen Vordrucken, in sonstiger Weise schriftlich oder fernmündlich erfolgen. 2 Die ersuchende Stelle darf maschinell verwertbare Datenträger für das Übermittlungsersuchen nur nutzen, wenn diese bei der Registerbehörde angemeldet sind. 3 Ein fernmündliches Übermittlungsersuchen ist nur für öffentliche Stellen und nur dann zulässig, wenn die mit einem schriftlichen Übermittlungsersuchen verbundene zeitliche Verzögerung aus dringenden dienstlichen Gründen nicht zu vertreten ist.

(3) 1 Die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Angabe zum Verarbeitungszweck besteht aus der Aufgabenbezeichnung und, soweit vorhanden, dem Geschäftszeichen des Verfahrens, zu dem die Daten übermittelt werden sollen. 2 Die in § 20 Abs. 1 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen geben statt des Geschäftszeichens des Verfahrens ein besonderes Geschäftszeichen für das Übermittlungsersuchen an, das eine Zuordnung zum Verfahren ermöglicht; dieses Geschäftszeichen und das Geschäftszeichen des Verfahrens sind in den nach § 20 Abs. 2 des AZR-Gesetzes vorgesehenen Aufzeichnungen anzugeben. 3 Folgende Aufgabenbezeichnungen sind zu verwenden:

1. ausländerrechtliche Aufgabe,

2. asylrechtliche Aufgabe,

2a. Migration und Integration,

3. Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes,

4. Strafverfolgung - Verfahren gegen den Betroffenen,

5. Strafverfolgung - Verfahren gegen Dritte,

6. Strafvollstreckung,

7. Rechtspflege,

8. Abwehr von Gefahren,

9. Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr,

10. Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen,

11. Identitätsfeststellung nach § 15 Abs. 3 des AZR-Gesetzes,

12. Unterstützung der Zollfahndungsämter,

13. selbständige Ermittlungen des Zollkriminalamtes,

14. Bekämpfung der illegalen Beschäftigung,

15. Feststellung der Eigenschaft als Deutscher,

16. Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft,

17. Aufgaben nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz,

18. Aufgaben nach dem MAD-Gesetz,

19. Aufgaben nach dem BND-Gesetz,

20. Visaverfahren,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

20a. beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes,

21. Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und § 12b des Atomgesetzes,

22. Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

23. Aufgaben bei Zulassung und Überwachung der Ausländerbeschäftigung,

24. Datenpflege,

25. Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch,

26. Aufgaben für erforderliche Gesundheitsuntersuchungen nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und Impfungen,

27. Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes,

28. Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,

29. Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz,

30. Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes,

31. Aufgaben nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,

32. Beratung und Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen.

(4) (aufgehoben)

(5) 1 Für die Angabe des Verarbeitungszwecks nach § 11 Abs. 1 Satz 3 [und] Absatz 2 Satz 5 des AZR-Gesetzes gilt Absatz 3 entsprechend. 2 Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen.

(6) Ähnliche Personen nach § 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1 des AZR-Gesetzes sind solche Personen, deren Grundpersonalien, Lichtbilder, Fingerabdruckdaten, abweichende Namenschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Grundpersonalien, Lichtbildern, Fingerabdruckdaten oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen.



§ 18 Löschung von Daten, Löschungsfristen im allgemeinen Datenbestand


(1) 1 Im allgemeinen Datenbestand des Registers ist der Datensatz eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens zehn Jahre nach der Ausreise zu löschen. 2 Der Datensatz eines verstorbenen Ausländers ist spätestens fünf Jahre nach seinem Tod zu löschen. 3 Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Löschung des Datensatzes eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens mit Ablauf des Vierteljahres, in dem er das 90. Lebensjahr vollendet hat, wenn einer der folgenden Sachverhalte gespeichert ist:

1. Rechtsstellung als heimatloser Ausländer oder Kontingentflüchtling,

2. Anerkennung als Asylberechtigter,

3. Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung,

4. Ablehnung des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit,

5. Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung mit unbefristeter Wirkung,

6. Einreisebedenken mit unbefristeter Wirkung oder

7. Bescheinigung über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis ausgestellt.

(3) 1 Die Registerbehörde löscht folgende Daten:

1. nach fünf Jahren

a) die Ablehnung des Antrags auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher oder auf Anerkennung als Aussiedler oder Spätaussiedler oder die Rücknahme dieser Feststellung,

b) ein Ausreiseverbot,

c) eine Zurückweisung,

2. nach zehn Jahren

a) die Ausstellung eines Paßersatzes nach § 4 der Aufenthaltsverordnung, soweit dieser in Spalte A des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt ist,

b) Daten nach § 3 Absatz 1 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a des AZR-Gesetzes,

c) Daten nach § 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7 des AZR-Gesetzes,

vorherige Änderung

3. nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 10, 10a und 11 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes.



3. nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 10, 10a und 11 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes;

4. nach 18 Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 des AZR-Gesetzes und Dokumente nach § 3 Absatz 3c in Verbindung mit § 2 Absatz 2b des
AZR-Gesetzes.

2 Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind.

(4) 1 Daten werden im Übrigen gelöscht, wenn die ihnen zugrunde liegenden Maßnahmen zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Ablauf ihrer Befristung oder auf andere Weise erledigt sind. 2 Bereits im Register gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status werden durch Speicherung weiterer Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status nicht gelöscht.



Anlage Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger


(zu übermittelnde Daten siehe BGBl. I 2007, S. 2012 - 2047)