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Änderung § 14 Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom 22.11.2013
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§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.11.2013 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 22.11.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.11.2013 BGBl. I S. 3950 |
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(Text alte Fassung) § 14 Verjährung | (Text neue Fassung)§ 14 (aufgehoben) |
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt nach drei Jahren, spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch. (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann. (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlungen der Bundesanstalt über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen. (4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung. (5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. (6) Wird eine Gebührenfestsetzung angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Gebührenfestsetzung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat. |
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