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§ 7 - Zinsinformationsverordnung (ZIV)
V. v. 26.01.2004 BGBl. I S. 128, 2005 I S. 1695; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 611-1-33 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.07.2005; FNA: 611-1-33 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 7 Räumlicher Geltungsbereich
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung gilt für Zinszahlungen durch eine inländische Zahlstelle an wirtschaftliche Eigentümer, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben.
Zitierungen von § 7 ZIV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ZIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZIV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ZIV Definition der Zinszahlung
... 4 Abs. 3 Gebrauch gemacht haben, c) außerhalb des Gebiets im Sinne von § 7 niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen; 4. Erträge, die bei ... 4 Abs. 3 Gebrauch gemacht haben, c) außerhalb des Gebiets im Sinne von § 7 niedergelassene Organismen für gemeinsame Anlagen. Die in Satz 1 Nr. 4 genannten ...
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