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2. Abschnitt - Weinküfermeisterverordnung (WeinkMstrV)
V. v. 16.10.1995 BGBl. I S. 1418; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 7110-3-123 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.1996; FNA: 7110-3-123 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung
§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als 20 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
§ 3 Meisterprüfungsarbeit
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
- 1.
- Ausbauen eines Weines,
- 2.
- Versekten eines Grundweines;
(2) Bei jeder Arbeit ist ein Bericht über die Auswahl, die Herkunft, die Ausbauanalyse, die Kelterung, den Verlauf der Gärung, den Zuckerabbau, die Alkoholentwicklung, die Behandlungsmaßnahmen, die Klärung, die Abstiche und die Abfüllung zu erstellen. Der Bericht umfaßt ferner die Abschlußanalyse, die Zusammenstellung der Ausbaukosten und die Eintragungen im Kellerbuch.
(3) Der Bericht nach Absatz 2 ist bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
- Durchführen und Bewerten von Weinanalysen,
- 2.
- Einsetzen von Hilfsstoffen,
- 3.
- Ermitteln einer Verschnittmenge von Weinen verschiedener Sorten anhand eines Vorversuchs,
- 4.
- Ermitteln einer Süßreservemenge anhand eines Vorversuchs,
- 5.
- Ermitteln einer Schönung anhand eines Vorversuchs,
- 6.
- Einsetzen von Kellereimaschinen und Geräten,
- 7.
- Vorstellen und Bewerten von Wein und Sekt,
- 8.
- Prüfen eines Grundweins auf Versektungsmöglichkeit,
- 9.
- Fertigstellen eines Saftes oder Nektars,
- 10.
- Fertigstellen eines Destillats.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:
- 1.
- Fachrechnen:
- a)
- Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnungen,
- b)
- Mischungs-, Anreicherungs- und Entsäuerungsberechnungen;
- 2.
- Wein- und Lebensmittelrecht:
- 3.
- Fachtechnologie:
- a)
- Obst- und Weinbau,
- b)
- Most- und Weinbehandlung,
- c)
- Gärung,
- d)
- Weinausbau,
- e)
- Fehler und Krankheiten des Weins,
- f)
- Inhaltsstoffe des Mostes und des Weins,
- g)
- Verwertung und Entsorgung von Verarbeitungsrückständen,
- h)
- Kellereimaschinen und Geräte,
- i)
- Herstellung und Behandlung von Wein, Sekt, Bränden, Saft, Obst- und Fruchtweinen und artverwandten Getränken,
- k)
- Abfüllung,
- l)
- Etikettierung, Ausstattung und Vermarktung;
- 4.
- Roh- und Hilfsstoffe:
- 5.
- Kalkulation:
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/638/b1789.htm