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Änderung Anlage 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin vom 17.12.2019
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Anlage 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | Anlage 3 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 17 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung)Anlage 2 (zu § 4 Abs. 3) Dauer und Inhalt der betrieblichen Fortbildung | (Text neue Fassung)Anlage 3 (zu § 4 Abs. 3) Dauer und Inhalt der betrieblichen Fortbildung |
(Textabschnitt unverändert) 1. Durchführung von Arbeiten mit autonomen und schlauchversorgten Tauchgeräten mindestens 200 Taucherstunden (davon mindestens 20 Stunden mit dem sonst im Betrieb in der Regel nicht verwendeten Gerät) 2. Vermittlung von Kenntnissen in 2.1 Tauchgerätekunde (marktorientiert) 2.2 Arbeitsgerätekunde (hydraulisch, pneumatisch, elektrisch) 2.3 Wartungs-Inspektionskunde 2.4 Seemannschaft 3. Vermittlung von Fertigkeiten bei Unterwasserarbeiten in verschiedenen Tiefen, z.B. 3.1 Schweißen, Schneiden 3.2 Betonieren 3.3 Schalungsarbeiten 3.4 Spülarbeiten 3.5 Messen, Durchführen von Video-, Foto- und Ultraschallaufnahmen 3.6 Hebearbeiten 3.7 Montieren 3.8 Suchen 3.9 Abdichten 3.10 Konservieren und Reinigen 4. Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, z.B. 4.1 Arbeiten bei Strömung 4.2 'Schwarzem Wasser' 4.3 Nachttauchen 5. Durchführung von Notfallmaßnahmen, z.B. 5.1 Bergung eines verunfallten Tauchers 5.2 Erstellung einer Rettungskette 5.3 Sofortmaßnahmen am Unfallort 5.4 Transport |
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