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Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin vom 17.12.2019

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 17 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Fachpraktischer Teil


(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Handlungsbereichen zu prüfen:

1. Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte,

2. Durchführung von Taucherarbeiten.

(2) Im Handlungsbereich 'Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte' können geprüft werden:

1. Bedienen und Warten von autonomen und schlauchversorgten Tauchgeräten,

2. Bedienen, Warten und Einsatzmöglichkeiten der Anlagen und Geräte für das Arbeiten unter Wasser.

(3) Im Handlungsbereich 'Durchführung von Taucherarbeiten' können geprüft werden:

1. Schweißen und Schneiden,

2. Betonieren und Schalungsarbeiten,

3. Spülarbeiten,

4. Messen, Durchführen von Video-, Foto- und Ultraschallaufnahmen,

5. Hebearbeiten,

6. Montieren,

7. Suchen,

8. Abdichten,

9. Konservieren und Reinigen.

(Text alte Fassung)

(4) Die Prüfung im fachpraktischen Teil ist in Form von praktischen Arbeiten durchzuführen. Dabei ist in der Prüfung sowohl das autonome als auch das schlauchversorgte Tauchverfahren anzuwenden. Die Dauer der Prüfung soll in der Regel drei Zeitstunden je Prüfungsteilnehmer nicht überschreiten und mindestens eine Zeitstunde je Handlungsbereich betragen.

(Text neue Fassung)

(4) Die Prüfung im fachpraktischen Teil ist in Form von praktischen Arbeiten durchzuführen. Dabei ist in der Prüfung sowohl das autonome als auch das schlauchversorgte Tauchverfahren anzuwenden. Die Dauer der Prüfung soll in der Regel drei Zeitstunden je zu prüfende Person nicht überschreiten und mindestens eine Zeitstunde je Handlungsbereich betragen.