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Änderung Anlage 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin vom 17.12.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
Anlage 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 17 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

Anlage 2 (zu § 4 Abs. 3) Dauer und Inhalt der betrieblichen Fortbildung


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu § 4 Abs. 3) Dauer und Inhalt der betrieblichen Fortbildung


(Textabschnitt unverändert)

1. Durchführung von Arbeiten mit autonomen und schlauchversorgten Tauchgeräten

mindestens 200 Taucherstunden (davon mindestens 20 Stunden mit dem sonst im Betrieb in der Regel nicht verwendeten Gerät)

2. Vermittlung von Kenntnissen in

2.1 Tauchgerätekunde (marktorientiert)

2.2 Arbeitsgerätekunde (hydraulisch, pneumatisch, elektrisch)

2.3 Wartungs-Inspektionskunde

2.4 Seemannschaft

3. Vermittlung von Fertigkeiten bei Unterwasserarbeiten in verschiedenen Tiefen, z.B.

3.1 Schweißen, Schneiden

3.2 Betonieren

3.3 Schalungsarbeiten

3.4 Spülarbeiten

3.5 Messen, Durchführen von Video-, Foto- und Ultraschallaufnahmen

3.6 Hebearbeiten

3.7 Montieren

3.8 Suchen

3.9 Abdichten

3.10 Konservieren und Reinigen

4. Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, z.B.

4.1 Arbeiten bei Strömung

4.2 'Schwarzem Wasser'

4.3 Nachttauchen

5. Durchführung von Notfallmaßnahmen, z.B.

5.1 Bergung eines verunfallten Tauchers

5.2 Erstellung einer Rettungskette

5.3 Sofortmaßnahmen am Unfallort

5.4 Transport



(heute geltende Fassung) 

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