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Änderung Anlage 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin vom 17.12.2019

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Anlage 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
Anlage 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 17 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
 

(Text alte Fassung)

Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2) Dauer und Inhalt des Fortbildungslehrgangs


(Text neue Fassung)

Anlage 4 (zu § 4 Abs. 2) Dauer und Inhalt des Fortbildungslehrgangs


(Textabschnitt unverändert)

1. Grundlagen 80 Unterrichtsstunden

1.1 Fachtheorie
- Fachrechnen
- Fachzeichnen

1.2 Gerätekunde
- Kenntnisse über Aufbau und Wirkungsweise von Leicht- und Helmtauchgeräten
- Kenntnisse in der Handhabung von Unterwasserarbeitsgeräten

1.3 Arbeitskunde
- Kenntnisse in den Möglichkeiten der Signalgebung
- Grundkenntnisse über die Durchführung der verschiedenen Unterwasserarbeiten (z.B. Suchen, Hebearbeiten, Bergung, UW-Schweißen und Schneiden)

1.4 Medizinische Grundlagen
- Grundkenntnisse über die Gesundheitsrisiken für den Taucher beim Abtauchen, Aufenthalt unter Wasser, Auf- und Austauchen

1.5 Rechtsvorschriften
- Kenntnisse der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und vorhandenen Regeln für Sicherheits- und Gesundheitsschutz


2. Schweißen 80 Unterrichtsstunden
Schweißkursus gemäß DVS-Richtlinie 1123 - Lichtbogenhandschweißen - mit Nachweis der Basisqualifikation nach DIN EN 287/Teil 1


3. Tauchmedizin 60 Unterrichtsstunden

3.1 Wirkung der Gase unter Überdruck auf den Taucher

3.2 Anatomie, Blutkreislauf, Atmung, Nervensystem, Taucherkrankungen, Belastung beim Tauchen

3.3 Taucherhygiene

3.4 Erste Hilfe


4. Anwendungskenntnisse 100 Unterrichtsstunden

4.1 Anwendung von Arbeitstechniken unter Wasser

4.2 Druckkammertechnik/Behandlung (50 m Tiefe, O2 Verträglichkeit)

4.3 Austauchtabellenhandhabung

4.4 Notfallmaßnahmen

4.5 Simulation von Notfällen

4.6 Durchführung von Taucherarbeiten in größeren Tiefen (mindestens 35 m)

4.7 Atemgas und Atemgasgemische

4.8 Fachrechnen/Fachzeichnen