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§ 1 - Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft (LwHwPrüfAnerkV k.a.Abk.)

V. v. 01.08.2005 BGBl. I S. 2284, 2007 I S. 1899; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.08.2011 BGBl. I S. 1723
Geltung ab 11.08.2005; FNA: 806-22-7-1 Berufliche Bildung
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§ 1 Anforderungen an die fachliche Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft



Ausbilder und Ausbilderinnen in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft besitzen abweichend von § 30 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur, wenn sie

1.
eine gemäß § 2 anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben, oder

2.
eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben

und eine angemessene Zeit in ihrem Beruf praktisch tätig gewesen sind.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LwHwPrüfAnerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwHwPrüfAnerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 LwHwPrüfAnerkV Anerkennungen von Prüfungen (vom 15.08.2007)
... Als Prüfung gemäß § 1 Nr. 1 werden anerkannt: 1. Meisterprüfungen gemäß der Anlage 1,  ... (2) Sonstige Prüfungen vor einer Prüfungsbehörde werden gemäß § 1 Nr. 1 anerkannt, wenn die jeweils zuständige Stelle nach Anhörung des ...