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Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft (LwHwPrüfAnerkV k.a.Abk.)
V. v. 01.08.2005 BGBl. I S. 2284, 2007 I S. 1899; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.08.2011 BGBl. I S. 1723
Geltung ab 11.08.2005; FNA: 806-22-7-1 Berufliche Bildung
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Geltung ab 11.08.2005; FNA: 806-22-7-1 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 30 Abs. 3 und 4 Nr. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnen das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1 Anforderungen an die fachliche Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ausbilder und Ausbilderinnen in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft besitzen abweichend von § 30 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur, wenn sie
- 1.
- eine gemäß § 2 anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben, oder
- 2.
- eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben
§ 2 Anerkennungen von Prüfungen
(1) Als Prüfung gemäß § 1 Nr. 1 werden anerkannt:
- 1.
- Meisterprüfungen gemäß der Anlage 1,
- 2.
- Abschlussprüfungen an deutschen Fachschulen gemäß der Anlage 2, wenn diese Einrichtungen und Bildungsgänge zum Zeitpunkt der Prüfung die Anforderungen des § 3 erfüllen.
(2) Sonstige Prüfungen vor einer Prüfungsbehörde werden gemäß § 1 Nr. 1 anerkannt, wenn die jeweils zuständige Stelle nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses die Gleichwertigkeit mit den Prüfungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 oder 2 bescheinigt. § 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.
Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft B. v. 8. August 2007 BGBl. I S. 1899 m.W.v. 15. August 2007
§ 3 Anforderungen an die Fachschulen und Bildungsgänge
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Errichtung, Betrieb und Einrichtung der Schulen müssen den für sie geltenden Vorschriften des Landesrechts entsprechen. Sie müssen der staatlichen Schulaufsicht unterliegen.
(2) Aufnahmevoraussetzung muss eine abgeschlossene Berufsausbildung in der jeweiligen Fachrichtung sein. Die Dauer der fachschulischen Ausbildung muss insgesamt mindestens 2.400 Unterrichtsstunden betragen.
(3) Mindestens 1.800 Unterrichtsstunden des Gesamtunterrichts müssen auf den fachrichtungsbezogenen Lernbereich (Fachunterricht) entfallen.
(4) Die Dauer der fachschulischen Ausbildung in gestuften Bildungsgängen an Fachschulen im Fachbereich Agrarwirtschaft muss insgesamt mindestens 2.400 Unterrichtsstunden umfassen. Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 1) Für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft anerkannte Meisterprüfungen
Abschluss | Anerkannt für den Ausbildungsberuf |
Agrarservicemeister/Agrarservicemeisterin | Fachkraft Agrarservice |
Fischwirtschaftsmeister/Fischwirtschaftsmeisterin | Fischwirt/Fischwirtin |
Forstwirtschaftsmeister/Forstwirtschaftsmeisterin | Forstwirt/Forstwirtin |
Gärtnermeister/Gärtnermeisterin | Gärtner/Gärtnerin |
Meister der Hauswirtschaft/Meisterin der Hauswirtschaft *) | Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin |
Landwirtschaftsmeister/Landwirtschaftsmeisterin | Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice |
Molkereimeister/Molkereimeisterin | Molkereifachmann/Molkereifachfrau Milchtechnologe/Milchtechnologin |
Milchwirtschaftlicher Labormeister/Milchwirtschaftliche Labormeisterin | Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin |
Pferdewirtschaftsmeister/Pferdewirtschaftsmeisterin | Pferdewirt/Pferdewirtin |
Tierwirtschaftsmeister/Tierwirtschaftsmeisterin | Tierwirt/Tierwirtin |
Revierjagdmeister/Revierjagdmeisterin | Revierjäger/Revierjägerin |
Winzermeister/Winzermeisterin | Winzer/Winzerin |
---
- *)
- Einschließlich der Abschlüsse Meister/Meisterin der städtischen Hauswirtschaft und Meister/Meisterin der ländlichen Hauswirtschaft.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft V. v. 11. August 2011 BGBl. I S. 1723 m.W.v. 20. August 2011
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 2) Für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft anerkannte fachschulische Bildungsgänge
Fachbereich | Fachrichtung | Anerkannt für den Ausbildungsberuf |
Agrarwirtschaft | Forstwirtschaft | Forstwirt/Forstwirtin |
Gartenbau | Gärtner/Gärtnerin | |
Hauswirtschaft Ländliche Hauswirtschaft | Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin | |
Landbau | Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice | |
Landwirtschaft | Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice | |
Milch- und Molkereiwirtschaft | Molkereifachmann/Molkereifachfrau Milchtechnologe/Milchtechnologin Milchwirtschaftlicher Laborant/ Milchwirtschaftliche Laborantin | |
Weinbau und Önologie | Winzer/Winzerin | |
Technik | Agrartechnik | Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice |
Gartenbau Gartenbau - Produktion und Vermarktung Garten- und Landschaftsbau | Gärtner/Gärtnerin | |
Hauswirtschaft und Ernährung | Hauswirtschafter/ Hauswirtschafterin | |
Landbau | Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice | |
Landwirtschaft | Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice | |
Milch- und Molkereitechnik | Molkereifachmann/Molkereifachfrau Milchtechnologe/Milchtechnologin Milchwirtschaftlicher Laborant/ Milchwirtschaftliche Laborantin | |
Waldwirtschaft | Forstwirt/Forstwirtin | |
Weinbau und Kellerwirtschaft | Winzer/Winzerin | |
Wirtschaft | Agrarwirtschaft | Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice |
Hauswirtschaft Ländliche Hauswirtschaft | Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin |
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft V. v. 11. August 2011 BGBl. I S. 1723 m.W.v. 20. August 2011
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