Anlage 1 - Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft (LwHwPrüfAnerkV k.a.Abk.)

V. v. 01.08.2005 BGBl. I S. 2284, 2007 I S. 1899; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.08.2011 BGBl. I S. 1723
Geltung ab 11.08.2005; FNA: 806-22-7-1 Berufliche Bildung
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Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 1) Für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft anerkannte Meisterprüfungen


Anlage 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

AbschlussAnerkannt für den Ausbildungsberuf
Agrarservicemeister/Agrarservicemeisterin Fachkraft
Agrarservice
Fischwirtschaftsmeister/FischwirtschaftsmeisterinFischwirt/Fischwirtin
Forstwirtschaftsmeister/ForstwirtschaftsmeisterinForstwirt/Forstwirtin
Gärtnermeister/GärtnermeisterinGärtner/Gärtnerin
Meister der Hauswirtschaft/Meisterin der Hauswirtschaft *)Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin
Landwirtschaftsmeister/LandwirtschaftsmeisterinLandwirt/Landwirtin
Tierwirt/Tierwirtin
Fachkraft Agrarservice
Molkereimeister/MolkereimeisterinMolkereifachmann/Molkereifachfrau
Milchtechnologe/Milchtechnologin
Milchwirtschaftlicher Labormeister/Milchwirtschaftliche LabormeisterinMilchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin
Pferdewirtschaftsmeister/PferdewirtschaftsmeisterinPferdewirt/Pferdewirtin
Tierwirtschaftsmeister/TierwirtschaftsmeisterinTierwirt/Tierwirtin
Revierjagdmeister/RevierjagdmeisterinRevierjäger/Revierjägerin
Winzermeister/WinzermeisterinWinzer/Winzerin


---
*)
Einschließlich der Abschlüsse Meister/Meisterin der städtischen Hauswirtschaft und Meister/Meisterin der ländlichen Hauswirtschaft.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft V. v. 11. August 2011 BGBl. I S. 1723 m.W.v. 20. August 2011

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Frühere Fassungen von Anlage 1 Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.08.2011Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft
vom 11.08.2011 BGBl. I S. 1723

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 LwHwPrüfAnerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwHwPrüfAnerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 LwHwPrüfAnerkV Anerkennungen von Prüfungen (vom 15.08.2007)
... § 1 Nr. 1 werden anerkannt: 1. Meisterprüfungen gemäß der Anlage 1 , 2. Abschlussprüfungen an deutschen Fachschulen gemäß der Anlage 2, ...


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