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Dritter Teil - Kostenordnung (KostO k.a.Abk.)
G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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Dritter Teil Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 157a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
- ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
- 2.
- das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 14 Abs. 6 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.
(6) Kosten werden nicht erstattet.
Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts G. v. 12. Dezember 2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000 m.W.v. 1. Juli 2008
§ 158 Landesrechtliche Vorschriften
§ 158 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften für
- 1.
- Verfahren zwecks anderweitiger Festsetzung von Altenteils- und ähnlichen Bezügen;
- 2.
- die in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Ist für ein in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenes Geschäft der freiwilligen Gerichtsbarkeit wegen der Gebühren nichts bestimmt, so wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben.
§ 159 Andere Behörden und Dienststellen
Soweit andere Stellen als Gerichte, Notare oder Gerichtsvollzieher in bestimmten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig sind oder als gerichtliche Hilfsbeamte tätig werden, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt. Sind jedoch diesen Stellen die Aufgaben des Grundbuchamts, des Betreuungsgerichts oder des Nachlaßgerichts übertragen, so finden auf ihre Tätigkeit die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes Anwendung; in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 31 (Erinnerung gegen den Kostenansatz, Festsetzung des Geschäftswerts) entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat.
Text in der Fassung des Artikels 47 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) G. v. 17. Dezember 2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 m.W.v. 1. September 2009
§ 160 Gerichtstage, Sprechtage
Die zur Abhaltung eines Gerichtstags (auswärtigen Amtstags) bestimmten Räumlichkeiten gelten als Gerichtsstelle im Sinne dieses Gesetzes. Hält ein Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle regelmäßige Sprechtage ab, so gilt dieser Ort als Amtssitz im Sinne dieses Gesetzes.
§ 161 Übergangsvorschrift
§ 161 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht. Werden Gebühren für ein Verfahren erhoben, so werden die Kosten für die jeweilige Instanz nach bisherigem Recht erhoben, wenn die Instanz vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingeleitet worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
§ 162 Aufhebung des Ermäßigungssatzes
In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt, sind die Maßgaben in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 20 Buchstabe a und in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt IV Nr. 3 Buchstabe g des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 935, 940) ab 1. März 2002 nicht mehr anzuwenden. In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind die Maßgaben in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 20 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 935, 940) ab 1. Juli 2004 nicht mehr anzuwenden.
§ 163 Übergangsvorschrift zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
Für die Beschwerde und die Erinnerung finden die vor dem 1. Juli 2004 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die Kosten vor dem 1. Juli 2004 angesetzt oder die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 der Geschäftsstelle übermittelt worden ist.
§ 164 Zusätzliche Übergangsvorschriften aus Anlass des Inkrafttretens des Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetzes
§ 164 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die vor dem Tag des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach § 79a fällig gewordenen Gebühren für alle eine Gesellschaft oder Partnerschaft betreffenden Eintragungen in das Handels- und das Partnerschaftsregister sind der Höhe nach durch die in dieser Rechtsverordnung bestimmten Gebührenbeträge begrenzt, soweit diese an ihre Stelle treten. Dabei sind die Maßgaben in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 20 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 935, 940) in Verbindung mit der Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 604) in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 28. Februar 2002 und in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 30. Juni 2004 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Ansprüche auf Rückerstattung von Gebühren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung bereits verjährt sind.
(2) Rückerstattungsansprüche, die auf der Gebührenbegrenzung nach Absatz 1 beruhen, können nur im Wege der Erinnerung geltend gemacht werden, es sei denn, die dem Rückerstattungsanspruch zugrunde liegende Zahlung erfolgte aufgrund eines vorläufigen Kostenansatzes. Eine gerichtliche Entscheidung über den Kostenansatz steht der Einlegung einer Erinnerung insoweit nicht entgegen, als der Rückerstattungsanspruch auf der Gebührenbegrenzung nach Absatz 1 beruht.
(3) § 17 Abs. 2 findet in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung auf alle Rückerstattungsansprüche Anwendung, die auf der Gebührenbegrenzung nach Absatz 1 beruhen. Rückerstattungsansprüche nach Absatz 1, die auf Zahlungen beruhen, die aufgrund eines vorläufigen Kostenansatzes geleistet worden sind, verjähren frühestens in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der endgültige Kostenansatz dem Kostenschuldner mitgeteilt worden ist.
§ 165 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten
Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist § 137 Nummer 12 in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 13 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 22. Dezember 2010 BGBl. I S. 2248, 2011 BGBl. I S. 223 m.W.v. 28. Dezember 2010
Anlage (zu § 32)
Geschäftswert bis ... EUR | Gebühr ... EUR | Geschäftswert bis ... EUR | Gebühr ... EUR | Geschäftswert bis ... EUR | Gebühr ... EUR |
1.000 | 10 | 250.000 | 432 | 640.000 | 1.017 |
2.000 | 18 | 260.000 | 447 | 650.000 | 1.032 |
3.000 | 26 | 270.000 | 462 | 660.000 | 1.047 |
4.000 | 34 | 280.000 | 477 | 670.000 | 1.062 |
5.000 | 42 | 290.000 | 492 | 680.000 | 1.077 |
8.000 | 48 | 300.000 | 507 | 690.000 | 1.092 |
11.000 | 54 | 310.000 | 522 | 700.000 | 1.107 |
14.000 | 60 | 320.000 | 537 | 710.000 | 1.122 |
17.000 | 66 | 330.000 | 552 | 720.000 | 1.137 |
20.000 | 72 | 340.000 | 567 | 730.000 | 1.152 |
23.000 | 78 | 350.000 | 582 | 740.000 | 1.167 |
26.000 | 84 | 360.000 | 597 | 750.000 | 1.182 |
29.000 | 90 | 370.000 | 612 | 760.000 | 1.197 |
32.000 | 96 | 380.000 | 627 | 770.000 | 1.212 |
35.000 | 102 | 390.000 | 642 | 780.000 | 1.227 |
38.000 | 108 | 400.000 | 657 | 790.000 | 1.242 |
41.000 | 114 | 410.000 | 672 | 800.000 | 1.257 |
44.000 | 120 | 420.000 | 687 | 810.000 | 1.272 |
47.000 | 126 | 430.000 | 702 | 820.000 | 1.287 |
50.000 | 132 | 440.000 | 717 | 830.000 | 1.302 |
60.000 | 147 | 450.000 | 732 | 840.000 | 1.317 |
70.000 | 162 | 460.000 | 747 | 850.000 | 1.332 |
80.000 | 177 | 470.000 | 762 | 860.000 | 1.347 |
90.000 | 192 | 480.000 | 777 | 870.000 | 1.362 |
100.000 | 207 | 490.000 | 792 | 880.000 | 1.377 |
110.000 | 222 | 500.000 | 807 | 890.000 | 1.392 |
120.000 | 237 | 510.000 | 822 | 900.000 | 1.407 |
130.000 | 252 | 520.000 | 837 | 910.000 | 1.422 |
140.000 | 267 | 530.000 | 852 | 920.000 | 1.437 |
150.000 | 282 | 540.000 | 867 | 930.000 | 1.452 |
160.000 | 297 | 550.000 | 882 | 940.000 | 1.467 |
170.000 | 312 | 560.000 | 897 | 950.000 | 1.482 |
180.000 | 327 | 570.000 | 912 | 960.000 | 1.497 |
190.000 | 342 | 580.000 | 927 | 970.000 | 1.512 |
200.000 | 357 | 590.000 | 942 | 980.000 | 1.527 |
210.000 | 372 | 600.000 | 957 | 990.000 | 1.542 |
220.000 | 387 | 610.000 | 972 | 1.000.000 | 1.557 |
230.000 | 402 | 620.000 | 987 | ||
240.000 | 417 | 630.000 | 1.002 |
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