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Änderung § 59 AsylG vom 01.01.2015
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§ 59 AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 59 AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2439 |
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(Textabschnitt unverändert) § 59 Durchsetzung der räumlichen Beschränkung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Verlassenspflicht nach § 12 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes kann, soweit erforderlich, auch ohne Androhung durch Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden. Reiseweg und Beförderungsmittel sollen vorgeschrieben werden. (2) Der Ausländer ist festzunehmen und zur Durchsetzung der Verlassenspflicht auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn die freiwillige Erfüllung der Verlassenspflicht, auch in den Fällen des § 56 Abs. 3, nicht gesichert ist und andernfalls deren Durchsetzung wesentlich erschwert oder gefährdet würde. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Verlassenspflicht nach § 12 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes kann, soweit erforderlich, auch ohne Androhung durch Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden. 2 Reiseweg und Beförderungsmittel sollen vorgeschrieben werden. (2) Der Ausländer ist festzunehmen und zur Durchsetzung der Verlassenspflicht auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn die freiwillige Erfüllung der Verlassenspflicht, auch in den Fällen des § 59a Absatz 2, nicht gesichert ist und andernfalls deren Durchsetzung wesentlich erschwert oder gefährdet würde. |
(3) Zuständig für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind 1. die Polizeien der Länder, 2. die Grenzbehörde, bei der der Ausländer um Asyl nachsucht, 3. die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält, 4. die Aufnahmeeinrichtung, in der der Ausländer sich meldet, sowie 5. die Aufnahmeeinrichtung, die den Ausländer aufgenommen hat. |
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